Abmahnfalle Widerrufsrecht: Die 5 häufigsten Fehler im Online-Handel

Veröffentlicht: 19.08.2024
imgAktualisierung: 19.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 3 Min.
19.08.2024
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Person hält Warnschild hoch
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Das Widerrufsrecht birgt so einige rechtliche Fallstricke, die mit einer Abmahnung enden können. Wir erklären Händler:innen die fünf häufigsten Abmahngründe und wie diese vermieden werden können.


Das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen bei Online-Käufen gehört zu den zentralen Verbraucherrechten. Für Händlerinnen und Händler kann es allerdings viel Arbeit und Frust mit sich bringen, da widerrufene Verträge mit einem größeren Aufwand verbunden sind. Darüber hinaus birgt das Widerrufsrecht und die damit einhergehenden rechtlichen Anforderungen eine große Abmahngefahr, die wiederum hohe Kosten verursachen kann. Wir haben die fünf häufigsten Abmahngründe rund um das Widerrufsrecht zusammengetragen und erklären, wie Händler:innen Abmahnungen vermeiden können. 

Die Belehrung: veraltet, verkehrt, verschwunden

Um die Kundschaft über das bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ist eine Widerrufsbelehrung unabdingbar. Händlerinnen und Händler haben die Möglichkeit, die amtliche Widerrufsbelehrung zu nutzen, um fehlerhafte Belehrungen zu vermeiden. Dennoch können sich zahlreiche Fehler einschleichen. Das beginnt schon damit, dass die Belehrung veraltet und damit nicht auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein kann. Widerrufsbelehrungen können darüber hinaus auch falsche Informationen enthalten, wenn der Rechtstext etwa wild aus dem Internet selbst zusammengebastelt wird. Fehlt die Belehrung ganz, sind die Konkurrenz oder Verbände oft nicht weit, um umgehend eine Abmahnung auszusprechen.

Das Widerrufsrecht wird ausgeschlossen

Der Gesetzgeber hat den Verbraucher:innen für Online-Käufe bei Unternehmen ein Widerrufsrecht eingeräumt, welches zwingend gilt und nur unter engen gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Auch wenn es für Händler:innen unliebsam sein mag, darf das Widerrufsrecht keinesfalls grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bestehen berechtigte Gründe nach § 312g Absatz 2 BGB, das Widerrufsrecht auszuschließen, dann müssen Händler:innen darüber aber auch ausdrücklich belehren, dass entweder kein Widerrufsrecht besteht (beispielsweise bei individualisierten Produkten) oder es vorzeitig erlöschen kann (etwa bei Dienstleistungen).

Die Widerrufsfrist ist widersprüchlich

Grundsätzlich haben Verbraucher:innen das Recht, einen Kauf im Online-Shop innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Einige Händler:innen wollen der Kundschaft noch mehr entgegenkommen und verlängern die Widerrufsfrist. Diese Großzügigkeit kann ihnen aber auch zum Verhängnis werden, denn falsche oder widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist stellen einen Abmahngrund dar. Wird beispielsweise in den AGB darüber informiert, dass die Kundschaft 14 Tage Zeit hat, den Kauf zu widerrufen und in der Widerrufsbelehrung ist die Rede von 30 Tagen, dann ist das ein Widerspruch, der zu einer Abmahnung führen kann. Das Gleiche gilt auch für die nicht identischen Angaben von 30 Tagen und einem Monat.

Die Informationen sind unvollständig

Die Widerrufsbelehrung muss eine Vielzahl von Informationen enthalten und darf die notwendigen Angaben nicht unterschlagen. Dazu gehört etwa auch die Telefonnummer. Wird eine Telefonnummer im Impressum angegeben, dann ist davon auszugehen, dass Händler:innen telefonisch erreichbar sind. Kund:innen müssen dann die Möglichkeit haben, einen Vertrag per Telefonanruf zu widerrufen, worüber wiederum in der Widerrufsbelehrung informiert werden muss.

Und auch wenn nur wenige Verbraucher:innen darauf zurückgreifen, weil sie nicht verpflichtet dazu sind: Das Muster-Widerrufsformular muss dennoch unbedingt zur Verfügung gestellt werden.

Die unzulässige Einschränkung von Verbraucherrechten

Innerhalb der Belehrung dürfen keine unzulässig einschränkenden Klauseln verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise die Angaben, Rücksendungen würden nur im Originalkarton angenommen und unfreie Rücksendungen würden gar nicht entgegengenommen werden. Solche Angaben beschränken das Widerrufsrecht der Kundschaft in unzulässiger Weise und stellen daher einen Abmahngrund dar.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 19.08.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Ralf
21.08.2024

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Eigentlich ein Witz. Ich kann die Konkurrenz eigentlich nur dann abmahnen wenn ich durch den Fehler des Mitbewerbers eigentlich einen Vorteil habe. Mal ein Beispiel: Im eigenen Shop bietet man z.B. ein 14 tägiges Rückgaberecht an. Ein Mitbewerber bietet nur ein 10 Tägiges an. Natürlich könnte ich diesen nun Abmahnen, aber warum? Wenn ein potenzieller Käufer mein Angebot mit dem des Mitbewerbers vergleicht wird er sich eher für mich entscheiden, da er bei uns länger Zeit hat zu widerrufen. Wäre ich ja schön blöd, den Wettbewerbsvorteil den ich gegen den Mitbewerber habe, selber wegzumahnen. Umgekehrt sieht es anders aus, wenn der Mitbewerber im Gegensatz zu mir ein 30 tägiges Rückgaberecht hat, dann habe ich einen Nachteil. Dann aber kann ich diesen nicht abmahnen, weil ja erlaubt. Genauso sieht es aus, wenn der Mitbewerber einen Widerruf generell ausschließt. Das ist noch ein größerer Vorteil für mich, weil auch hier der Käufer sich eher für mich entscheiden würde, weil er bei mir ein geringeres, praktisch kein Risiko hat. Er kann bei mir den Artikel bei Nichtgefallen zurückschicken, was er beim Mitbewerber nicht könnte. In diesem Fall muss ich komplett verblödet sein, den Mitbewerber auf seinen Wettbewerbsnachteil durch eine Abmahnung drauf hinzuweisen. Genauso bei einer beworben Herstellergarantie mit fehlenden Informationen. Spätestens wenn der Käufer diese mal wahrnehmen möchte und dies Aufgrund der fehlenden Informationen nicht kann, wird er sich vermutlich beim nächsten mal für einen anderen Shop entscheiden, eventuell für meinen. Die besten Mitbewerber sind die, die eben nicht alles rechtliche richtig haben, denn das ist fast immer ein Wettbewerbsvorteil für einen selber. Daher würde ich in solchen Fällen niemals abmahnen wollen.
Peter
22.08.2024
Hallo Ralf, Sie haben da etwas grundsätzlich falsch verstanden. Ein Händler verschafft sich durch das Enschränken des Widerrufs natürlich einen Vorteil. Er kann seinem Kunden irgendwelchen Schrott schicken. Wenn der Kunde dann auspackt und zurücksenden möchte, wird er sich das erste Mal die Widerrufsregeln durchlesen. Dort liest er dann, dass er nicht (mehr) zurücksenden darf und dann hat der unredliche Händler einen Umsatz generiert. Als vorbildlicher Händler haben Sie diesen Umsatz nicht, denn Sie nehmen ja die Ware zurück und erstatten das Geld wieder. Zusätzlich haben Sie eine Menge zusätzliche (unbezahlte) Arbeit. Sie haben mehr Arbeit und weniger Umsatz. Wer den Vorteil hat, dürfte klar sein. Schöne Grüße. Peter