„Passend für“ – Diese 5 Fehler sollte man bei kompatiblen Produkte vermeiden

Veröffentlicht: 12.09.2024
imgAktualisierung: 12.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
12.09.2024
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ca. 3 Min.
Zwei Personen mit Laptops arbeiten vor einer Checkliste
Melpomene / Depositphotos.com
Werden Produkte vertrieben, die lediglich kompatibel zu einem Markengerät sind, macht das Markenrecht vielen Ideen noch einen Strich durch die Rechnung.


Sei es das Ladekabel für das iPhone oder Zubehör für Miele-Geräte: Immer wieder kommt es zu Streitereien zwischen großen Marken und kleinen Online-Shops, die lediglich kompatible No-Name-Produkte zu diesen Marken vertreiben. Dabei steht gesetzlich fest, dass die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen für fremde Originalprodukte grundsätzlich zulässig sind und Markenhersteller dagegen an sich nichts tun können.

Weil keiner von beiden ein Stück vom Kuchen abgeben möchte, suchen die Markengiganten nach anderen Mitteln und Wegen, die Konkurrenz in Schach zu halten. Beispielsweise wird in vielen Abmahnungen an der Aufmachung des Angebots herumgemäkelt. Wir haben uns die 5 gängigsten Fehler bei der Bewerbung von kompatiblen Produkten herausgesucht und erklären, wie man rechtlichen Ärger in diesem Zusammenhang vermeidet.

Fehler 1: Die fremde Marke wird mehr als nur beschreibend verwendet

Vertreibt man ein Produkt eines Drittherstellers, hat es also an sich nichts mit der Original-Marke zu tun. Die fremde Marke darf daher nur in beschreibender Weise verwendet werden, z. B. durch Formulierungen wie „passend für“, „kompatibel mit“ oder „für ...“. So wird der Eindruck vermieden, das Produkt gehöre zur Originalmarke.

Doch selbst hierbei muss man aufpassen:  Die Verwendung der Präposition „für“ ohne weitere Erklärung ist in der Artikelüberschrift nicht ausreichend. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum (Beschluss vom 03.07.2024, Az.: I-15 O 101/23) muss die Angabe in der Überschrift eindeutig erkennen lassen, dass keine Marken- bzw. Originalware des genannten Herstellers angeboten wird. Aufklärende Hinweise, es handele sich lediglich um Drittangebote, erst in der Artikelbeschreibung zu nennen, ist zu spät. Denn man kann Artikel beispielsweise in einigen Shops bereits in den Warenkorb legen, ohne die Artikelbeschreibung überhaupt zu Gesicht zu bekommen.

Fehler 2: Die Original-Marke wird genannt, obwohl dies nicht zwingend notwendig ist

Die Original-Marke, zu der das Produkt passend ist, darf also nur benutzt werden, wenn es zur Bestimmung des Produkts als Zubehör oder Ersatzteil „notwendig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit der Beschreibung gibt, beispielsweise über technische Daten oder Abmessungen. Notwendig bedeutet im Zusammenhang mit dieser Vorschrift: alternativlos. Bei dem Beispiel „Kaffeekapseln für Nespresso Maschine XY, Typ 0815“ wäre das nicht der Fall, wenn die Kapseln auch für andere Geräte anderer Hersteller mit gleichem System passen würden.

Fehler 3: Die Liste der kompatiblen Geräte ist nicht vollständig

Die Auflistung zu den kompatiblen Geräten muss abschließend sein, es sind beispielsweise alle passenden Versionen oder Modelle aller relevanten Hersteller anzugeben, ansonsten könnte sich eine Marke übergangen fühlen.

Fehler 4: Es entsteht der Eindruck, das Zubehör- oder Ersatzteil sei vom Originalhersteller

Die Nennung der Marke darf nicht den Eindruck erwecken, der Hersteller des Zubehör- oder Ersatzteils sei auch Hersteller des Originalprodukts oder es bestünde eine Sonderbeziehung. Daher wäre es wichtig, auch den Hinweis anzubringen, wer der wirkliche Hersteller ist, um nicht den Eindruck zu erregen, es handle sich um ein Original.

Fehler 5: Logos oder Original-Bilder werden ohne Erlaubnis verwendet

Logos oder Original-Bilder des Herstellers sind tabu, denn hierfür besteht keine Lizenz.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 12.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 12.09.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

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