Die Tücken bei der TÜV-Werbung

Veröffentlicht: 11.09.2024
imgAktualisierung: 11.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.09.2024
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Das Wort TÜV wurde im Kalender markiert
stadtratte / Depositphotos.com
Ein TÜV-Siegel spricht für Qualität und Sicherheit. Tatsächlich darf es in der Werbung nur begrenzt zum Einsatz kommen. Außerdem: E-Zigaretten und Louis Vuitton.


Der TÜV ist eine Institution, der man vertraut. Daher ist die Werbung mit TÜV-Zertifizierungen beliebt. Was man aber wissen muss, ist, dass die Werbung mit den Bezeichnungen und Logos einige Stolperfallen bietet.

Werbung mit TÜV-Logos oder Markennamen

Wer? TÜV Markenverbund e. V.
Wie viel? 357,00 Euro
Betroffene? Kfz-Shops und Verkaufende sonstiger TÜV-relevanter Teile

Für ein TÜV-zertifiziertes Produkt darf, obwohl es verlockend ist, nicht ohne Weiteres mit ebendieser Zertifizierung geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeit, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Auch umgekehrt, wenn ein TÜV-Siegel verpflichtend ist, dies aber gar nicht erteilt wurde, darf selbstredend nicht damit geworben und eine entsprechende Zertifizierung suggeriert werden. Soweit so gut.

Was viele jedoch nicht wissen: Die Logos (z. B. das grau-blaue TÜV-Oktogon der diversen Ableger wie TÜV Süd) und der Begriff „TÜV“ sind eine eingetragene Marke und dürfen daher wie jede andere Marke nur verwendet werden, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt. Die Verwendung des markenrechtlich geschützten TÜV-Logos bedarf eines gültigen Zertifikates durch eine der Zertifizierungsstellen.

In unserem Fall verkaufte der Händler aber lediglich Tönungsfolien für Pkws mit dem Hinweis „TÜV-frei“, womit vermutlich gemeint ist, dass die Tönung der Scheiben kein TÜV-relevantes Merkmal sind. Nun dürfen sich die beauftragten Anwältinnen und Anwälte mit der Frage beschäftigen, ob die Abmahnung wirklich berechtigt war und damit schon eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Verstoß gegen das Tabak-Werbeverbot

Wer? Verband des E-Zigarettenhandels (vdeh)
Wie viel? 200,00 Euro
Betroffene? Händlerinnen und Händler von E-Zigaretten

Über Sinn und Unsinn des Rauchens von elektronischen Zigaretten statt der herkömmlichen Variante lässt sich trefflich streiten. Für den Verkauf von E-Zigaretten sind Vorschriften gültig, die unter anderem einen Beipackzettel mit Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen vorsehen. Gemäß dem Tabakerzeugnisgesetz ist es außerdem verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft (z. B. in den sozialen Medien) zu werben.

Markenrechtsverletzung durch den Verkauf von Duftabfüllungen

Wer? Louis Vuitton Paris (durch die Kanzlei CBH)
Wie viel? –
Betroffene? Parfum-Shops

Das berühmte verschlungene „LV“-Logo der französischen Luxusmarke Louis Vuitton ist auf Handtaschen und Modeaccessoires zu finden. Nicht alle können einen Gegenstand aus dem Hause Louis Vuitton ihr Eigen nennen und geben sich schon mit einer kleinen „Kostprobe“ zufrieden. Ein abgemahnter Händler kam dazu auf die Idee, kleine Abfüllungen mit neuer Etikettierung von bekannten Louis-Vuitton-Düften vorzunehmen und zu verkaufen. Die Abmahnung wegen eines Markenverstoßes kam prompt und bei einem angesetzten Streitwert von 400.000 Euro ist bei der Verteidigung eine gute Argumentation vorzubereiten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 11.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 11.09.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

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