Bereits seit 2016 sind Betreiber:innen von Online-Shops im B2C-Bereich zur Angabe eines Links zur Online-Streitbeteiligungsplattform (OS-Link) verpflichtend. Auf Amazon war diese Einbindung seither durch das Setzen zweier Häkchen unterhalb der Verkäuferinformationen möglich. Dadurch generierte das System automatisch die notwendige, klickbare Verlinkung. Doch wie uns jetzt zahlreiche Händler:innen melden, ist diese Verlinkung seit kurzem verschwunden. Für Betroffene bedeutet dies ein hohes Abmahnrisiko. Wurden in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen wegen eines fehlenden OS-Links unterzeichnet, kann es dadurch jetzt zu Vertragsstrafen kommen.

Verlinkungen verschwunden – was hat es damit auf sich?

Eine offizielle Ankündigung zu Änderungen im Amazon-Impressum gab es bisher nicht. Auch bei Händler:innen, bei denen die beiden Häkchen für den OS-Link sowie zur Kontaktseite der Steitbeteiligungsstellen weiterhin aktiv gesetzt sind, werden die Links nicht mehr als klickbar dargestellt.

Laut einer uns vorliegenden Rückmeldung des Amazon-Kundendienstes ist der Umstand grundsätzlich bekannt. Darin heißt es ganz sachlich „Leider wird der Link nur noch als nicht klickbarer Link hinterlegt. Eine andere Möglichkeit gibt es aktuell leider nicht“.

Ob Amazon die Problematik, welche daraus für die Händlerschaft entsteht, ernst nimmt, lässt sich derzeit nicht sagen. OnlinehändlerNews hat das Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten, die zum Veröffentlichungszeitpunkt noch ausstand. Updates werden wir an dieser Stelle ergänzen.

OS-Link – das sagt das Gesetz

Mit der sogenannten ODR-Verordnung (Englisch: Online Dispute Resolution) wurde 2016 eine EU-weite Regelung für den digitalen Handel mit Verbraucher:innen geschaffen. Durch die Verordnung sollte das Vertrauen gegenüber Online-Shops gestärkt werden, da sie Richtlinien zur effektiven und fairen Streitbeilegung vorgab. Ein Teil dessen ist seither die Verpflichtung, den Link zur Online-Streitbeteiligungsstelle bereitzustellen.

Dieser Link muss laut Gesetzestext „leicht zugänglich“ sein. Konkret bedeutet dies, dass er klickbar und leicht aufzufinden sein sollte. Da die Einstellungsmöglichkeiten in den Systemen verschiedener Marktplätze aber beschränkt sind, stellte das viele Händler:innen vor Herausforderungen. Mit Amazons-Lösung war dabei auch nur halb geholfen. Denn die vom System erstellten Verlinkungen rutschten bei längeren Impressumstexten oft weit nach unten – teilweise unterhalb des „Mehr lesen“-Buttons.

OHN-Rechtsexpertin Yvonne Bachmann riet daher dazu, neben den gegebenen Möglichkeiten einen zusätzlichen Hinweis auf die Streitbeteiligungsplattform manuell einzubauen. Zudem sollte ein Hinweis auf die weiter unten stehenden klickbaren Links hilfreich sein. 

Wie schütze ich meinen Shop jetzt vor Abmahnungen?

Grundsätzlich ist es leider so, dass das Fehlen eines Links sowie auch dessen nicht gegebene einfache Zugänglichkeit einen Abmahngrund darstellen. Vor allem die fehlende Klickbarkeit sorgte auch in den letzten Jahren noch für zahlreiche Abmahnungen.

Eine Gefahr besteht jedoch auch darin, dass viele in der Vergangenheit bereits eine diesbezügliche Abmahnung erhalten haben und sich mit der Unterschrift einer Unterlassungserklärung verpflichteten, denn Link ab sofort klickbar zu gestalten. Hier könnte es jetzt zu hohen Vertragsstrafen kommen.

Wie das OLG Schleswig 2023 in einem Einzelfall entschied, müssen Händler:innen in solchen Fällen zumindest alles Zumutbare tun, um weitere Verstöße zu vermeiden. Auf die mangelnde technische Umsetzung bei Amazon können sie sich jedoch nicht berufen, um sich zu entlasten. Da im Falle des Amazon-Impressums die Optionen begrenzt sind, wäre nach aktuellem Stand ein manueller Hinweis hilfreich. In diesem könnte man beispielsweise darauf eingehen, dass Amazon die Klickbarkeit des Links aktuell nicht wiedergibt und dieser daher eigenständig kopiert und im Browser eingefügt werden müsste. Ob das hilft, bleibt abzuwarten. Nicht zuletzt muss der Druck auf Amazon erhöht werden, eine rechtssichere Plattform für Seller zu schaffen.

Update: Verlinkungen wieder aktiv

Mittlerweile sind die Verlinkungen zur Online-Streitbeteiligungsstelle wieder aktiviert und somit klickbar. Aus Unternehmenskreisen haben wir nunmehr erfahren, dass es sich tatsächlich um einen technischen Fehler handelte. Glücklicherweise konnte dieser schnell behoben werden.

Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag wurde am 13. August 2024 um das Update ergänzt.
 

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