In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Sowohl der Verkauf von Neuware als auch der Verkauf von gebrauchten Artikeln bietet viele Möglichkeiten einer Abmahnung. Gerade Händler:innen, die Produkte aus verschiedenen Zustandskategorien verkaufen, müssen darauf achten, dass der Zustand der Produkte richtig angegeben ist. Landet ein Produkt in einer falschen Kategorie oder wird der Zustand besser angegeben, als er tatsächlich ist, kann schnell eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen. Das war auch in diesem Beispielshop der Fall.

Refurbished ist nicht gleich neu

In diesem Beispielshop verkauft die Händler:in sowohl neue als auch gebrauchte Produkte. Gerade bei gebrauchten Produkten ist es wichtig, den Zustand der Produkte genau anzugeben. Auch Produkte, die generalüberholt beziehungsweise refurbished angeboten werden, müssen als solche gekennzeichnet werden. Dabei ist vor allem zu beachten, dass ein generalüberholtes Produkt nicht als Neuware gekennzeichnet werden darf. 

Der Händlerin ist in diesem Beispiel der Fehler unterlaufen, dass das Smartphone in der Produktkategorie als Neuware eingestellt wurde, obwohl es sich um ein refurbished, also generalüberholtes Produkt handelt.

Wenn der Zustand des Produkts nicht eindeutig angegeben  beziehungsweise das Produkt fälschlicherweise als neu eingestellt wird, obwohl es sich um generalüberholte Ware handelt, kann das als Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen und entsprechend abgemahnt werden. 

Beschriftung des Bestellbuttons

Eine falsche Beschriftung des Bestellbuttons kann ebenfalls schnell zu einer Abmahnung führen. Das Gesetz regelt ziemlich streng, dass der Butten, bzw. die Schaltfläche, mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise „Jetzt kaufen“, als ebenso zulässig eingestuft. Hier ist der Button allerdings mit „Bestellen & Kaufen“ beschriftet. Bei dieser Formulierung könnten Kund:innen davon ausgehen, dass hier noch ein Zwischenschritt erfolgt, bevor der Vertrag endgültig geschlossen wird. Um eine Abmahnung zu umgehen, sollten Händler:innen daher den Butten mit einer eindeutigen Formulierung beschriften, wie zum Beispiel „Jetzt kaufen“.