Ab kommenden November wird stufenweise eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland vergeben, die noch keine solche Nummer besitzen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die W-IdNr. soll als einheitliches Identifikationsmerkmal im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren dienen und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Wir erklären, was Verantwortliche nun wissen müssen.

Warum die W-IdNr. wichtig ist

Die W-IdNr. wird als ein dauerhaftes und eindeutiges Identifizierungsmerkmal für alle wirtschaftlich Tätigen eingeführt. Diese Neuerung betrifft sowohl Online-Händlerinnen und -Händler als auch andere Unternehmen, die steuerlich erfasst sind. Die Einführung erfolgt stufenweise: Ab November 2024 erhalten zunächst alle Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind oder als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten, ihre W-IdNr. Für andere wirtschaftlich Tätige erfolgt die Zuteilung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem dritten Quartal 2025.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt automatisch und ohne Antrag. Unternehmen, die bereits eine USt-IdNr. besitzen, werden ab einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich darüber informiert, dass diese Nummer auch als W-IdNr. gilt. Eine individuelle Mitteilung erfolgt hier nicht. Sollten Händler ihre USt-IdNr. nicht mehr vorliegen haben, können sie ab November 2024 eine erneute Mitteilung der W-IdNr. beantragen.

Diese Identifikationsnummer wird nicht die bisher verwendeten Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) oder die Identifikationsnummer (IdNr.) ersetzen, sondern diese ergänzen. Sie soll insbesondere zur Erleichterung der elektronischen Datenverarbeitung über verschiedene Register hinweg eingesetzt werden.

Impressumserweiterung: Was in Shops zu beachten ist

Für Verantwortliche im E-Commerce bedeutet die Einführung der W-IdNr., dass sie ab 2024 eine zusätzliche Nummer in ihrem Impressum und in ihren steuerlichen Dokumenten führen müssen, da diese dort eine Pflichtangabe ist (§ 5 Nr. 6 DDG). Sobald die Nummer erteilt wurde, muss sie also in den jeweiligen Impressen der Webseiten ergänzt werden, damit es nicht zu einer Abmahnung kommt. Wer bereits eine W-IdNr. besitzt, sollte spätestens jetzt kontrollieren, ob sie angegeben ist und diese bei Bedarf ergänzen.

Was tun, wenn keine W-IdNr. vorliegt?

Sollten Unternehmen bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. erhalten haben, müssen sie sich keine Sorgen machen. Die Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Dokumenten bleibt bis zum vollständigen Abschluss der Vergabe optional. Zudem entstehen keine Nachteile, wenn die Nummer noch nicht mitgeteilt wurde.

Es ist wichtig, das ELSTER-Konto regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass man zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden angemeldet ist, um Verzögerungen bei der Mitteilung der W-IdNr. zu vermeiden.

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