Darf man die Konkurrenz mithilfe des Wettbewerbsrechts ausschalten?

Veröffentlicht: 09.09.2024
imgAktualisierung: 09.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.09.2024
img 09.09.2024
ca. 2 Min.
Zwei Kängerus kämpfen im Boxring miteinander als Synonym für zwei kämpfende Unternehmen.
Erstellt mit Dall-E
Das OLG Frankfurt hat einen wettbewerbsrechtlichen Eilantrag im Bereich der Penisvergrößerungen als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Ziel war nicht der faire Wettbewerb, sondern die Ausschaltung eines Konkurrenten.


Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten – meist in Form von Abmahnungen – sind im E-Commerce an der Tagesordnung. Die meisten sind leider berechtigt; allerdings gibt es auch schwarze Schafe, die das System rechtsmissbräuchlich ausnutzen. Über einen Fall von Rechtsmissbrauch musste nun das Oberlandesgericht Frankfurt (Entscheidung vom 10.05.2024, Aktenzeichen: 6 W 41/24) entscheiden.

„Hör am besten gleich ganz auf, ok?!“

In dem Rechtsstreit ging es um Ärzte, die in dem Bereich der Penisvergrößerung tätig sind. Man war der Ansicht, dass der Konkurrent angeblicher Wettbewerbsverstöße beging. Um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde dem Konkurrenten aber erst einmal ritterlich ein Angebot unterbreitet: Stellt der Konkurrent die Bewerbung und Durchführung von Penisvergrößerungen ein, werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht weiter durchgesetzt. Außerdem bot man noch an, dass man dem Konkurrenten für 2.000 Euro Patienten, die an einer Penisvergrößerung interessiert sind, vermitteln könne. Eine außergerichtliche Einigung kam aber nicht zustande, sodass die Ärzte einen Eilantrag bei Gericht einreichten.

Es ging nicht um fairen Wettbewerb

Bereits das Landgericht der Vorinstanz hatte diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Das OLG vertrat nun ebenfalls diese Ansicht. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Bei gebotener Gesamtwürdigung aller Umstände hat das Landgericht den Eilantrag damit zutreffend als rechtsmissbräuchlich angesehen. (…) Die Antragstellerseite hat aber nicht nur versucht, sich die Berechtigung zur Verfolgung der geltend gemachten Unterlassungsanträge abkaufen zu lassen. Sie hat auch den Versuch unternommen, den Antragsgegner gezielt in seiner wettbewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Penisverlängerungen zu behindern [...], um sich den entsprechenden Marktanteil zu sichern.“

Kurzum: Der Eilantrag war rechtsmissbräuchlich, da es den Antragstellern nicht darum ging, einen fairen Wettbewerb zu gestalten, sondern um die Ausschaltung eines Konkurrenten.

Veröffentlicht: 09.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 09.09.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben