Ohne Abmahnung bleibt man auf den Kosten sitzen

Veröffentlicht: 14.08.2024
imgAktualisierung: 14.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.08.2024
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Pop-Art-Stil Bild eines erhobenen Zeigefingers, der nach oben zeigt. Die Hand und der Anzug sind in kräftigen, unkonventionellen Farben dargestellt. Der Hintergrund ist mit auffälligen Mustern wie Punkten und Streifen in leuchtenden Farben gefüllt, die den typischen Pop-Art-Stil betonen.
Erstellt mit Dall-E
Das Landgericht Köln entschied, dass vor einer urheberrechtlichen Klage eine Abmahnung notwendig ist, auch wenn der Verstoß bereits auf der Plattform gemeldet wurde.


Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.07.2024, Aktenzeichen: 14 O 197/24) hat entschieden, dass man vor einer urheberrechtlichen Klage eine Abmahnung aussprechen muss, auch wenn man den Fehler zuvor bei der Plattform gemeldet hat. Mahnt man nicht ab, bleibt man im Zweifel auf den Kosten sitzen.

Urheberrechtsverstoß auf YouTube

Konkret ging es um einen Urheberrechtsverstoß auf YouTube: Die Klägerin meldete bei der Plattform ein Video, für welches sie die Nutzungsrechte besitzt. YouTube sperrte daraufhin das Video. Der Beklagte reagierte auf die Sperre mit einer Gegendarstellung, woraufhin YouTube der Klägerin mitteilte, das Video wieder online zu nehmen, sollte diese nicht innerhalb von zehn Tagen nachweisen, dass sie gerichtliche Schritte gegen die Veröffentlichung eingeleitet habe.

Die Klägerin leitete daraufhin eine einstweilige Verfügung ein. Der Beklagte erkannte den Antrag sofort an. Entsprechend musste nur noch entschieden werden, wer die Gerichtskosten tragen musste. Hier entschied das Gericht, dass diese durch die Klägerin getragen werden müssen, obwohl der Beklagte verloren hat: Die Klägerin hätte den Beklagten vorher abmahnen müssen. Die Meldung bei der Plattform reicht nicht aus, um eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich zu machen. Dass YouTube über eine solche Funktion verfüge, dient vor allem dem Zweck, sich selbst von der Haftung für urheberrechtliche Verstöße durch Nutzer:innen freimachen zu können. „Das System dient sicherlich auch der Unterbindung von Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtsinhaber. Jedoch sind die Plattformbetreiber […] kein Ersatz- oder Spezialgericht für Urheberrechtsverletzungen im Internet“, heißt es dazu weiter im Urteil.

Was bedeutet das für Online-Händler:innen?

Dieses Urteil dürfte zwar vor allem für Content Creators spannend sein, ist aber auch für Online-Händler:innen nicht uninteressant: Zum einen macht es deutlich, dass man beim Diebstahl von urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie etwa Produktfotos, definitiv vorher abmahnen muss. Es reicht nicht aus, die Inhalte bei Plattformen, wie etwa dem Marktplatz oder eben der Social-Media-Plattform, zu melden. Bevor man die Sache vor Gericht bringt, muss eine Abmahnung erfolgen.

Im Übrigen dürfte das auch für wettbewerbsrechtliche Verstöße gelten: Grundsätzlich kann man wettbewerbswidrige Angebote auch den Plattformen melden; allerdings ersetzt auch diese Meldung keine Abmahnung.

Veröffentlicht: 14.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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