In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Wer erfolgreich verkaufen will, kann auf Werbemaßnahmen kaum verzichten. Um sich dabei auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen, ist es unabdingbar sich damit auseinander zu setzen, welche Aussagen getätigt werden dürfen und welche man besser weglässt, um keine Abmahnung zu kassieren. Da leuchtet es sicher jedem ein, dass falsche Versprechungen oder irreführende Aussagen entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Da sollte es doch keine Probleme geben, wenn man sich mit seinen Aussagen an die Wahrheit hält, denn schließlich können zutreffende Aussagen nicht abgemahnt werden. Aber stimmt das wirklich? Ist die Aussage Fake oder Fakt?
Abmahnung auch für wahre Angaben
Grundsätzlich sollten natürlich keine Werbeaussagen verwendet werden, die entweder falsch oder fehlerhaft sind, oder die Kundschaft in die Irre führen könnten. Werbung ist nach dem Gesetz dann irreführend und unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Werden solche Werbeaussagen von der Konkurrenz entdeckt, fliegt oftmals schnell eine Abmahnung ins Haus.
Aber auch Aussagen, die wahr und objektiv gesehen gar nicht falsch sind, können abgemahnt werden. Problematisch wird es nämlich genau dann, wenn die Angaben unvollständig sind, der Großteil der Marktteilnehmer:innen sie falsch verstehen könnte oder aber es sich dabei um Selbstverständlichkeiten handelt. Mit diesen zu werben, ist ebenfalls unlauter. Grund dafür ist, dass bestimmte Angaben nicht als Besonderheit dargestellt werden sollen, die der Kundschaft in Wirklichkeit sowieso durch Gesetz zustehen und bei der Konkurrenz genauso geboten werden müssen.
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