Wahre Werbeaussagen können nicht abgemahnt werden

Veröffentlicht: 24.07.2024
imgAktualisierung: 24.07.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.07.2024
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Fake oder Fakt?
Händlerbund
Nur unwahre Behauptungen stellen einen Abmahngrund dar, weshalb man bei wahren Werbeaussagen nichts zu befürchten hat. Aber stimmt das auch?


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Wer erfolgreich verkaufen will, kann auf Werbemaßnahmen kaum verzichten. Um sich dabei auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen, ist es unabdingbar sich damit auseinander zu setzen, welche Aussagen getätigt werden dürfen und welche man besser weglässt, um keine Abmahnung zu kassieren. Da leuchtet es sicher jedem ein, dass falsche Versprechungen oder irreführende Aussagen entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Da sollte es doch keine Probleme geben, wenn man sich mit seinen Aussagen an die Wahrheit hält, denn schließlich können zutreffende Aussagen nicht abgemahnt werden. Aber stimmt das wirklich? Ist die Aussage Fake oder Fakt?

Abmahnung auch für wahre Angaben

Grundsätzlich sollten natürlich keine Werbeaussagen verwendet werden, die entweder falsch oder fehlerhaft sind, oder die Kundschaft in die Irre führen könnten. Werbung ist nach dem Gesetz dann irreführend und unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Werden solche Werbeaussagen von der Konkurrenz entdeckt, fliegt oftmals schnell eine Abmahnung ins Haus.

Aber auch Aussagen, die wahr und objektiv gesehen gar nicht falsch sind, können abgemahnt werden. Problematisch wird es nämlich genau dann, wenn die Angaben unvollständig sind, der Großteil der Marktteilnehmer:innen sie falsch verstehen könnte oder aber es sich dabei um Selbstverständlichkeiten handelt. Mit diesen zu werben, ist ebenfalls unlauter. Grund dafür ist, dass bestimmte Angaben nicht als Besonderheit dargestellt werden sollen, die der Kundschaft in Wirklichkeit sowieso durch Gesetz zustehen und bei der Konkurrenz genauso geboten werden müssen. 

Unzulässige Werbeaussagen umgehen

Die Liste der unzulässigen Werbeaussagen mit Selbstverständlichkeiten ist lang. Dazu gehören etwa das Werben mit „versichertem Versand“, einem „14-tägigen Widerrufsrecht“ oder das Ausstellen einer „Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“. Denn diese Rechte stehen der Kundschaft ohnehin zu. Auch der Verkauf von „Originalware“ stellt keine Besonderheit dar, denn schließlich dürfen keine Fälschungen zum Verkauf angeboten werden. Kund:innen können also davon ausgehen, immer ein Originalprodukt zu erhalten, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.

Wer seine Produkte besonders hervorheben möchte, sollte sich stets im Klaren darüber sein, dass die getätigten Aussagen nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern auch keine Selbstverständlichkeit darstellen. Solche irreführenden Angaben führen sonst schnell zu einer Abmahnung. Unsere eingangs aufgestellte Behauptung ist also ein Fake!

Wie seht ihr das? Findet ihr Abmahnungen für Selbstverständlichkeiten nachvollziehbar? Sagt uns eure Meinung und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
 

Veröffentlicht: 24.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 24.07.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Peter
25.07.2024

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Die Sache mit den unzulässigen Werbeaussagen sollte dringend überarbeitet werden. Nehmen wir z.B. den Punkt „Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Denn diese Rechte stehen der Kundschaft ohnehin zu." Wirklich? Es gibt Produkte wo dies nicht der Fall ist. Bei Verkauf mit Differenzbesteuerung nach § 25a UStG darf keine MWSt. ausgewiesen werden. Oder das 14-tägige Widerrufsrecht; Beim Artikel darf es nicht stehen, da ist es eine unzulässige Werbeaussage - das Widerrufsrecht inkl. Muster-Widerrufsformular muss jedoch im Shop gut zu finden sein. Warum sollten Selbstverständlichkeiten nicht genannt werden? Jeder Händler könnte es tun wenn er will. Damit gibt es keine Vor- oder Nachteile im Wettbewerb. Und dem Verbraucher schadet es ganz bestimmt nicht. Da gibt es kein Problem. Ist es nicht auch eine Selbstverständlichkeit wenn 5 kg eines Produktes 10 Euro kosten, dass dann 1 kg 2 Euro kostet. Diese Grundpreisangabe muss jedoch sein. Wahrscheinlich geht man davon aus, dass die Verbraucher die vier Grundrechenarten nicht beherschen. Was jedoch leider auch immer öfer stimmt. Dazu kommen viele "Warnhinweise" die auch Selbstverständlichkeiten sind und unbedingt genannt werden müssen. Der ganze Bereich sollte dringen entschlackt werden. Im Laufe der Jahre und Jahrzehnte hat sich da viel "Verordnungsmüll" angesammelt. Liebe Politiker macht doch zur Abwechslung den Händlern einmal das Leben und Handeln ein klein wenig leichter.