Beim Thema Widerruf gibt es eine Vielzahl an Vorgaben und Vorschriften, auf die Online-Händler:innen achten müssen. Nimmt man es damit nicht ganz so genau, kann das jedoch weitreichende Konsequenzen haben und teure Abmahnungen drohen.
Eine wichtige Voraussetzung bildet die Widerrufsbelehrung, welche nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch richtig platziert sein muss. Wie den meisten bekannt sein sollte, muss die Widerrufsbelehrung der Kundschaft im Online-Shop zur Verfügung gestellt werden. Doch das alleine reicht noch nicht. Wir erklären, was noch getan werden muss.
Belehrung auf „dauerhaftem Datenträger“ übermitteln
Verbraucher:innen müssen bei Fernabsatzverträgen die Möglichkeit haben, vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung im Shop zur Kenntnis zu nehmen. Damit soll ermöglicht werden, dass die Kundschaft über die ihr zustehenden Rechte Bescheid weiß, bevor sie sich für einen Kauf entscheidet und dann vertraglich gebunden ist. Die Belehrung muss zumindest durch eine eindeutige und als solche erkennbare Verlinkung abrufbar sein.
Darüber hinaus muss die Widerrufsbelehrung jedoch noch einmal nach der Bestellung an die Kundschaft übersendet werden. Das kann entweder im Rahmen der Übersendung der Bestellbestätigung erfolgen oder spätestens mit der Lieferung der Ware. Nach den rechtlichen Vorgaben muss die Widerrufsbelehrung der Kundschaft auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
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