Muss die Widerrufsbelehrung nach der Bestellung noch einmal übersendet werden?

Veröffentlicht: 07.08.2024
imgAktualisierung: 07.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.08.2024
img 07.08.2024
ca. 2 Min.
Mann arbeitet am PC
ArturVerkhovetskiy / Depositphotos.com
Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss der Kundschaft im Online-Shop zur Verfügung gestellt werden. Aber auch darüber hinaus muss sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bekommen.


Beim Thema Widerruf gibt es eine Vielzahl an Vorgaben und Vorschriften, auf die Online-Händler:innen achten müssen. Nimmt man es damit nicht ganz so genau, kann das jedoch weitreichende Konsequenzen haben und teure Abmahnungen drohen.

Eine wichtige Voraussetzung bildet die Widerrufsbelehrung, welche nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch richtig platziert sein muss. Wie den meisten bekannt sein sollte, muss die Widerrufsbelehrung der Kundschaft im Online-Shop zur Verfügung gestellt werden. Doch das alleine reicht noch nicht. Wir erklären, was noch getan werden muss.

Belehrung auf „dauerhaftem Datenträger“ übermitteln

Verbraucher:innen müssen bei Fernabsatzverträgen die Möglichkeit haben, vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung im Shop zur Kenntnis zu nehmen. Damit soll ermöglicht werden, dass die Kundschaft über die ihr zustehenden Rechte Bescheid weiß, bevor sie sich für einen Kauf entscheidet und dann vertraglich gebunden ist. Die Belehrung muss zumindest durch eine eindeutige und als solche erkennbare Verlinkung abrufbar sein.

Darüber hinaus muss die Widerrufsbelehrung jedoch noch einmal nach der Bestellung an die Kundschaft übersendet werden. Das kann entweder im Rahmen der Übersendung der Bestellbestätigung erfolgen oder spätestens mit der Lieferung der Ware. Nach den rechtlichen Vorgaben muss die Widerrufsbelehrung der Kundschaft auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Die Umsetzung im Shop

Was aber bedeutet das nun konkret für Online-Händler:innen? Wenn davon abgesehen wird, die Belehrung in Papierform mit der Ware zusammen zu liefern, muss sie in der Bestellbestätigung per E-Mail angehängt werden. Die Vorgabe an einen dauerhaften Datenträger ist aber auch dann erfüllt, wenn sie in Textform z. B. als pdf-Dokument beigefügt wird. Es genügt aber eben nicht, in der Mail nur auf einen Link zur Widerrufsbelehrung zu verweisen.

Händler:innen sollten darauf achten, dass die Belehrung unbedingt auch das Muster-Widerrufsformular enthält und mit dem Text auf der Website identisch sein muss. Halten sich Händler:innen nicht an die vorgegebenen Informationspflichten, laufen sie Gefahr, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt oder Abmahner darauf aufmerksam werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 07.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 07.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben