Retouren müssen nur im Originalkarton zurückgenommen werden

Veröffentlicht: 20.08.2024
imgAktualisierung: 20.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.08.2024
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Fake oder Fakt?
Händlerbund
Die Kundschaft muss für Rücksendungen stets die Originalverpackung verwenden. Händler:innen müssen sie sonst nicht annehmen. Aber stimmt das?


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist das gute Recht der Kundschaft. Dennoch muss auch sie sich dabei an ein paar Spielregeln halten, wie etwa die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs oder die Einhaltung der Widerrufsfrist. Darüber hinaus ist die Kundschaft im Falle eines Widerrufs dazu verpflichtet, die Waren wieder genauso zu verpacken, wie sie sie erhalten hat, also im Originalkarton. Andernfalls müssen Händler:innen die Retoure nicht annehmen. Aber stimmt das wirklich? Ist die Aussage Fake oder Fakt?

Widerruf auch ohne Originalverpackung möglich

Nähern wir uns dem Sachverhalt mit einem kleinen Beispiel: Ein Kunde bestellt in einem Online-Shop ein Paar Schuhe. Dieses Paar wird in einem Schuhkarton geliefert, welcher wiederum in einem Versandkarton liegt. Sowohl den Versandkarton als auch den Schuhkarton entsorgt der Kunde sofort, weil er die Schuhe behalten möchte. Fünf Tage später hat er es sich aber anders überlegt und widerruft den Kauf. Er steckt die Schuhe in einen Versandkarton, den er noch von einer anderen Lieferung zu Hause hatte. Muss der Händler des Online-Shops die Schuhe nun zurücknehmen?

Ja, das muss er, denn das Widerrufsrecht darf nur in sehr engen Grenzen ausgeschlossen werden. Weder das Gesetz noch die Rechtssprechung sehen im Fehlen des Originalkartons einen Grund, der Kundschaft das Widerrufsrecht zu versagen. Händlerinnen und Händler sind also verpflichtet, die Waren auch ohne deren Originalverpackung anzunehmen. 

Vorsicht vor unzulässigen Ausschlussklauseln

Ohne Frage ist dieses Vorgehen sehr ärgerlich für Händlerinnen und Händler, da für den Weiterverkauf der ansonsten einwandfreien Waren eine neue Verpackung angeschafft werden muss. Das kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern in Summe auch jede Menge Geld. Akzeptiert werden muss die Rücknahme dennoch.

Unbedingt absehen sollten Händler:innen aber von bestimmten Klauseln in den AGB, die das Widerrufsrecht der Kundschaft einschränken und sie damit unangemessen benachteiligen würden. Möchten Händler:innen darauf aufmerksam machen, dass die Originalverpackung verwendet werden soll, dann ist das nur in Form einer Bitte zulässig. Formulierungen wie „Rückgabe nur in Originalverpackung“ sind jedoch unzulässig und können abgemahnt werden – und letztendlich noch höhere Kosten erzeugen.

Ihr seid gefragt! Findet ihr es fair, dass Retouren auch ohne den Originalkarton akzeptiert werden müssen? Sagt uns eure Meinung und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 20.08.2024
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Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
6 Kommentare
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Oli P.
21.08.2024

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und wie ist das zum Beispiel im Zusammenhang mit Textilien und der Klausel (nicht unbedingt in den AGB aber in der Widerrufsbestätigung): ...senden Sie den unbenutzten und ungewaschenen Artikel an...: Oder ist jedem klar das man durch benutzen und / oder waschen den Artikel in Besitz genommen hat und ohnehin nicht mehr zurück geben darf? Wie wäre denn bei der Rücksendung eines Artikels der bereits in Besitz genommen wurde die weitere Vorgehensweise? (Ohne sagen zu wollen das o.g. Schuhe offensichtlich alleine schon deshalb in Besitz genommen worden sein könnten weil man "in gutem Glauben" sie zu behalten den Karton schon mal entsorgt hat)
JL
21.08.2024

Antworten

Klar kann man Schadensersatz verlangen, speziel dann wenn ggf. die Verpackung es eben nicht so einfach zu bekommen ist oder es ein wesentlicher Bestandteil von einm Produkt zum Verkauf ist. Es ist klar geregelt das bei einem Widerruf die Ware in einem Unbenutzten, einwandfreien Zustand in Originalverpackung zurück zu geben ist. Man darf dies nur nicht ausschließen für ein Widerruf, denn dieser steht immer zu, auch wenn Schrott zurück kommt (=100% Schadenseratz). Klar ne Kunstofftüte wird man nicht ersetzt bekommen, jedoch eine Hochwertike Produktverpakung geht durchaus und wir haben das auch schon mehrfach durchgesetzt (teilweise auch gerichtlich).
Andi
21.08.2024

Antworten

Das Beispiel mit den Schuhen mag eventuell noch durch eine neutrale Verpackung ohne Hersteller Logo abzufedern sein. Mir persönlich wäre das in diesem Fall egal. Richtig mies wird es beim Retournieren von Elektronik. Der Käufer erwartet bei der Lieferung den Artikel im Originalkarton, welcher unter Umständen auch bereits teilweise die Nutzung des Produktes erklärt. Ein gelieferter Artikel ohne Originalverpackung wird immer mit minderwertigem Zustand gleichgesetzt, der durch einen Preisabschlag gerechtfertigt werden muss. Also ergibt sich für mich daraus eindeutig die Pflicht für den Kunden die Originalverpackung generell mit zurück zu schicken - und das ausdrücklich in dem Zustand, wie er den Artikel erhalten hat. Aufgefetzte, zerrissene Kartons nützen bei Wiederverkauf dem Händler gar nichts. Wertersatzabzug wegen fehlender/beschädigter Verpackung wurde in der Vergangenheit durch unsere weltfremde Rechtsprechung bereits mehrfach abgewiesen. Plattformhändlern ist zudem nicht immer ein Abzug überhaupt möglich. Es bleibt also nur eine möglichst kreative B-Ware Vermarktung übrig, um die Verluste so gering als möglich zu halten. In den vergangenen 10 Jahren im Onlinehandel gab es bei uns pro Jahr 3-4 Artikel die "für die Tonne" und absolut nicht Wiederverkaufs fähig waren (bei >150.000 verkauften Artikeln p.a.) Alle anderen Retouren sind wir als B-Ware wieder los geworden - teils unter erheblichen Verlusten oder auch erst nach einer gefühlten Ewigkeit. Aber das gehört leider zum Geschäft dazu....
S.K.
21.08.2024

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Moin, warum werden naheliegende Informationen in einem solchen Bericht nicht gleich mitgeliefert? Die Annahme ist beschrieben, aber wie sieht es mit einem Wertersatz aus? "Mal eben" einen Originalkarton aus dem Ausland besorgen ist halt nicht "mal eben".
Micha
21.08.2024

Antworten

Zitat: "Ohne Frage ist dieses Vorgehen sehr ärgerlich für Händlerinnen und Händler, da für den Weiterverkauf der ansonsten einwandfreien Waren eine neue Verpackung angeschafft werden muss." Wie beschafft man den eine neue Originalverpackung? Das ist doch unrealistisch! Im Prinzip bleibt der Online-Händler auf einem nur gebraucht verkaufbaren Produkt sitzen...
T-T
21.08.2024

Antworten

Auf der einen Seite werden die Händler angewiesen zurückgesendete Ware möglichst wieder weiter zu verkaufen und nicht in die Tonne zu treten. Kommt aber eine Ware ohne Orginalkarton zurück, gestaltet sich das immens schwierig, wie schon erwähnt, denn die damit verbundenen Kosten sind dann oft nicht mehr wirtschaftlich. Also ab in die Tonne. Autsch. Ich denke, man könnte von Verbraucher schon verlangen, dass sie diese für 14Tage aufbewahren. Dann wäre allen geholfen und einer Rücksendung steht nichts im Weg. Handel macht immer weniger Spass. Kein Wunder, dass alles den Bach hinunter geht.