In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es quasi ums Widerrufsrecht: Eine Kundin bestellt bei unserem Händler Ware und bezahlt diese per Vorkasse. Als der Paketbote dann schließlich bei ihr klingelt, verweigert sie die Annahme. Das Paket geht nun zurück zum Händler. Etwa zwei Wochen später meldet sich die Kundin und fragt, wo denn die Rückerstattung des Kaufpreises bleibt. Immerhin habe sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Vorab fand keinerlei Kommunikation statt. Ist die Kundin im Recht?

Grundsatz: Zum Widerruf gehört eine Erklärung

Zur Ausübung des Widerrufsrechts gehören grundsätzlich zwei Handlungen: die Erklärung des Widerrufs und die Rücksendung der Ware. Auf beides kann für einen vollständigen Widerruf nicht verzichtet werden. Das heißt: Kund:innen müssen zwangsläufig erklären, dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Hintergrund ist der folgende: Die Gründe für die Rücksendung einer Ware können unterschiedlich sein. Es könnte ein Mangel vorliegen oder aber die Bestellung ist an der falschen Adresse gelandet. Deswegen müssen Händler:innen bei einer kommentarlosen Rücksendung, wie etwa durch eine Annahmeverweigerung, nicht automatisch davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Widerruf handelt.

Fazit: Händler muss Kaufpreis nicht erstatten

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat keinen Widerruf erklärt, sondern schlicht die Annahme verweigert. Ihre Mitteilung an den Händler könnte man zwar als Widerrufserklärung verstehen; jedoch ist diese zu spät eingegangen. Dass sie die Ware gar nicht auf die Beschaffenheit prüfen konnte, spielt keinerlei Rolle, da sie die Annahme bewusst verweigert hat und das, obwohl sie eigentlich zu eben jener verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend ist die Forderung im Sinne dieses Formates dreist.

Doch dabei bleibt es nicht: Die Kundin ist sogar verpflichtet, die Kosten der Annahmeverweigerung zu tragen, und sie muss die Ware auf ihre eigenen Kosten wieder abnehmen. Selbstverständlich dürfte der Händler der Kundin hier aus Kulanz entgegenkommen. Rein rechtlich gesehen ist er aber auf der sicheren Seite.