Kaputte Retouren: Wer haftet für den Schaden?

Veröffentlicht: 27.08.2024
imgAktualisierung: 28.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.08.2024
img 28.08.2024
ca. 2 Min.
Person übergibt beschädigtes Paket
motortion / Depositphotos.com
Transportschäden nach einem Widerruf stellen ein großes Ärgernis für Händler:innen dar. Doch in welchen Fällen haften sie für den Schaden und wann ist die Kundschaft verantwortlich?


Beschädigte oder gar zerstörte Produkte bei Retouren sind für Online-Händlerinnen und -Händler ein Thema, das durchaus auf der Tagesordnung steht. Dabei stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist und dafür aufkommen muss. Das sorgt nicht nur für zusätzlichen Aufwand, sondern auch für Ärger mit der Kundschaft, die ihr Geld zurück haben möchte. Aber wann müssen Händler:innen für die Schäden aufkommen und in welchen Fällen kann sich die Kundschaft nicht aus der Verantwortung nehmen?

Händler:innen tragen das Transportrisiko

Widerrufen Kund:innen den Kaufvertrag (teilweise) und schicken die Produkte zum Online-Shop zurück, tragen Händler:innen grundsätzlich das Transportrisiko ab der Übergabe des Pakets von der Kundschaft an den Versanddienstleister. Werden die Pakete auf dem Weg zurück zum Unternehmen beschädigt oder gehen vielleicht sogar verloren, haftet erst einmal der Händler oder die Händlerin gegenüber der Kundschaft und muss den Kaufpreis erstatten. Auch wenn Händler:innen für die Beschädigung oder den Verlust des Pakets nichts können, sollen die Verbraucher:innen durch diese Regelung geschützt werden und dennoch ihr Geld zurückerhalten.

Klauseln in den AGB, die das Transportrisiko auf die Kundschaft übertragen, sind daher unzulässig und sollten keinesfalls angewendet werden. Treten Beschädigungen auf dem Transportweg auf, tragen Händler:innen in jedem Fall das Transportrisiko und haften für den Schaden gegenüber der Kundschaft. Das gilt auch dann, wenn wie gesetzlich vorgegeben die Kundschaft die Rücksendekosten trägt. Kund:innen erhalten die Erstattung des Kaufpreises vom Händler oder der Händlerin und müssen dies nicht beim Transportdienstleister einfordern.  

Sorgfaltspflicht bei der Verpackungswahl

Doch auch die Kundschaft kann sich nicht immer so einfach aus der Verantwortung nehmen. So obliegt auch ihr eine gewisse Sorgfaltspflicht, die Waren wieder in einem transportsicheren Maße zu verpacken. Je nach der Produktbeschaffenheit, vor allem bei leicht zerbrechlichen Produkten, sollten Verbraucher:innen eine geeignete Verpackung wählen und die Ware möglichst so verpacken, wie sie sie erhalten haben. Eine Pflicht, die Originalverpackung für die Rücksendung zu nutzen, gibt es jedoch nicht.

Kann eindeutig nachgewiesen werden, dass die Beschädigung der Ware auf die unsachgemäße Transportverpackung der Kundschaft und nicht auf einen unsachgemäßen Transport zurückzuführen ist, können Händler:innen Ersatz verlangen. Den Beweis erbringen muss im Zweifel allerdings der Händler oder die Händlerin.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
6 Kommentare
Kommentar schreiben

dirk
28.08.2024

Antworten

Wie ist es, wenn bei der "Prüfung der Beschaffenheit der Ware" - wie es so schön heißt - die Ware beschädigt wird? Beispiel: Es wird offensichtlich hautenge Kleidung bestellt, die offensichtlich der Kundin deutlich zu klein war - trotzdem zwängt sich die Kundin hinein und beschädigt die Ware, Nähte platzen, Knöpfe reißen ab, Reißverschlüsse reißen auf... Wer haftet? Wir haben es schon gehabt, dass Kunden etwas reklamieren, weil "eine Naht offen" sei, aber dann den Umtausch in eine Nummer größer wünschen...
J.L.
28.08.2024

Antworten

Jeder Händler hat jedoch das Durchgriffsrecht auf den Versanddienstleister, sofern die Kundschaft den Rücktransport selber zahlt und auch durchaus die Pflicht bei der Aufklärung des Schadens zu unterstützen. Bei Verwendung eines Retoureschein oder zur Verfpgung gestellten Versandplabels, hat der Händler eh alles in der Hand und kann ohne Durchfriffsrecht, beim Versandunternehmen tätig werden. Bei einem Verlust ist es ja einfach, Paket weg = Versandunternehmen zahlt. Bei einem Schaden, wird gerne pauschal von den Versanddienstleistern eine Übernahme abgelehnt, wegen unsachgemäße Verpackung und somit wäre ggf. die Kundschaft Schadensersatzpflichtig. Stellt sich natürlich die Frage ob es 'eindeutig' nachgewiesen ist, wenn eine unsachgemäße Verpackung von dem Versanddienstleister festgestellt wird, welche Schadensersatzpflichtig wäre.
Redaktion
28.08.2024

Antworten

Es ist richtig, dass grundsätzlich, nach dem Gesetz, die Kundschaft die Kosten für die Rücksendung nach einem Widerruf zu tragen hat. Auch in diesen Fällen trägt jedoch der Händler oder die Händlerin das Transportrisiko und muss für einen entstandenen Schaden gegenüber der Kundschaft haften. Die Kundschaft muss sich daher nicht mit dem Versanddienstleister in Verbindung setzen und von diesem das Geld zurückfordern. Wir bedanken uns für die Hinweise und haben den Artikel entsprechend konkretisiert.
PG
28.08.2024

Antworten

wenn der kunde (ich werde NICHT gendern!) den rückversand zu bezahlen hat und das auch in den agb so drin steht, warum ist der transportdienstleister dann vertragspartner des händlers? da funktioniert so nicht und der händler würde da auch nichts erreichen, eben weil der händler kein vertragspartner ist, sondern der käufer. also irgendwa ist da an der ausführung faul.
Retoure
27.08.2024

Antworten

Ich gehe mal davon aus das hiermit die Retouren gemeint sind, die mit Retourenscheine zurück geschickt werden. Wie verhält es sich denn, wenn der Kunde ein Paket bei einem Versandunternehmen aufgibt? Da ist doch der Kunde einen Vertrag mit dem Versandunternehmen eingegangen und nicht der Händler.
Kells
27.08.2024

Antworten

"Schließlich sind sie (die Händler) Vertragspartner des Logistikunternehmens und nicht die Kundschaft." Es scheint, Ihnen ist hier entweder ein Denkfehler unterlaufen oder es wurde eine Erläuterung vergessen. Immerhin behandelt dieser Artikel das Thema Retouren, und sofern der Verkäufer für den Rückversand kein Retourenlabel bereit stellt, ist der Vertragspartner des gewählten Versandunternehmens gerade eben nicht der Händler, sondern der Kunde (oder ein x-beliebiger Dritter, welcher die Ware zurücksendet). Was eine eventuelle Forderung nach Schadensersatz, falls das Versandunternehmen den Schaden verschuldet hat, umso schwieriger macht.