Kunde holt Ware auf eigenen Wunsch ab

Veröffentlicht: 08.08.2024
imgAktualisierung: 08.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.08.2024
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ca. 2 Min.
Das Bild zeigt eine Szene, in der zwei Personen interagieren. Eine Person steht hinter einem Tresen, während die andere Person davor steht. Die Person hinter dem Tresen überreicht der anderen Person ein Paket. Im Hintergrund sind Regale mit weiteren Paketen zu sehen, und auf dem Tresen steht ein Computerbildschirm. Die gesamte Szene vermittelt den Eindruck eines "Click and Collect"-Service, bei dem Kunden online bestellte Waren in einem Geschäft abholen können.
Erstellt mit Dall-E
Ein Online-Händler vereinbarte mit einem Kunden, dass dieser seine Bestellung selbst abholen kann. Nach Abholung widerruft der Kunde den Kauf. Zu Recht?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um einen Kunden, der einem Händler entgegengekommen ist: Ein Online-Händler bekommt eine Bestellung mit dem Vermerk: „Ich kann die Ware abholen, wohne um die Ecke.“ Der Händler ist damit einverstanden. Obwohl die Angebote im Shop verbindlich sind und der Kunde die Bestellung inklusive der Versandkosten abgegeben hat, stellt er dem Kunden lediglich den Warenwert in Rechnung. Wie vereinbart, holt der Kunde die Ware ab. Eine Woche später schreibt er dem Händler dann und erklärt den Widerruf. Aber: Besteht hier überhaupt ein Widerrufsrecht?

Grundsatz: Widerrufsrecht gibt es im Fernabsatzhandel

Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass es das Widerrufsrecht nur im Fernabsatzhandel gibt. Entsprechend muss immer geprüft werden, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Wird die Ware im Online-Shop bestellt und dann versendet, ist das in der Regel ganz leicht zu beantworten. Vermischen sich Online- und stationärer Handel, kann es kniffliger werden. Das Gesetz sagt dazu nämlich, dass es sich dann um ein Fernabsatzgeschäft handelt, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Es kommt also ganz darauf an, wie das Angebot im Shop gestaltet ist: Handelt es sich um ein verbindliches Angebot, bei dem der Kaufvertrag mit dem Klick auf den Bestell-Button zustande kommt, so handelt es sich trotz Abholung um ein Fernabsatzgeschäft. Wird der Vertrag hingegen erst durch die Abholung verbindlich geschlossen, kam es gerade nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss. Es liegt damit in diesen Fällen kein Fernabsatzgeschäft vor und der Kundschaft steht kein Widerrufsrecht zu.

Fazit: Kunde hat Widerrufsrecht

Was aber bedeutet dies für unseren Fall? Die Angebote im Shop unseres Händlers waren verbindlich. Daher ist der Kaufvertrag online zustande gekommen. Entsprechend handelt es sich trotz der persönlichen Abholung um ein Fernabsatzgeschäft. Der Kunde darf also von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Forderung ist berechtigt.
 

Veröffentlicht: 08.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 08.08.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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