Pausenräume im Betrieb: Wann sind sie gesetzlich vorgeschrieben?

Veröffentlicht: 16.08.2024
imgAktualisierung: 16.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
16.08.2024
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ca. 2 Min.
Mitarbeitende sitzen mit Kaffeetassen im Pausenraum
AndrewTovstyzhenko / Depositphotos.com
Ein Pausenraum ist nicht immer Pflicht, kann aber entscheidend zum Wohlbefinden der Mitarbeitenden beitragen. Wir erklären die gesetzlichen Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten.


Um konzentriert und effektiv die Arbeitsleistung erbringen zu können, sind hin und wieder kurze Pausen von der Arbeit notwendig. Je nach vollbrachter Arbeitszeit sind Mitarbeitende sogar verpflichtet, eine Pause einzulegen. Arbeitgebende müssen im Gegenzug sicherstellen, dass diese Pausen auch gewährt werden. In vielen Betrieben gehört daher ein Pausenraum zur Ausstattung dazu. Nicht immer ist dieser zwingend einzurichten. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ist ein Pausenraum unverzichtbar.

Die Arbeitsstättenverordnung gibt Aufschluss

Welche rechtlichen Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume gestellt werden, regelt die Arbeitsstättenverordnung. Nach der darin enthaltenen Definition sind diese Bereiche „allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen“.

Die große Frage, ab wann die Bereitstellung eines Pausenraums verpflichtend ist, liefert ebenfalls der Anhang 4.2 der Arbeitsstättenverordnung. Demnach müssen Arbeitgebende einen Pausenraum zur Verfügung stellen, wenn im Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt sind oder sowohl die Sicherheit als auch der Schutz der Gesundheit dies erfordern. Letzteres ist dann der Fall, wenn beispielsweise keine Sitzmöglichkeiten, wie etwa in einem Lager, vorhanden sind oder Kund:innen ständig Zutritt haben. 

So müssen Pausenräume gestaltet sein

Pausenräume sollen für die Mitarbeitenden leicht erreichbar und in einer angemessenen Größe vorhanden sein. Leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen müssen in einem ausreichenden Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeitenden ebenfalls zur Verfügung stehen. Je nach Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte selbst ist es zwingend erforderlich, dass es sich um einen separaten Raum handelt. Beschäftigte in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen, denen gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind, benötigen nach der Verordnung nämlich nicht zwingend einen Pausenraum.

Ein positives Betriebsklima schaffen

Ob ein Pausenbereich für die Mitarbeitenden geschaffen werden muss, ist also sehr individuell abhängig vom Betrieb und den jeweiligen Gegebenheiten. Die Einrichtung muss aber nicht nur eine lästige Pflicht sein. Sie kann auch viele Vorteile für die Beschäftigten mit sich bringen und damit letztlich auch dem Arbeitgebenden dienen. Denn gemeinsam verbrachte Pausen können sich positiv auf das Betriebsklima auswirken und Wertschätzung signalisieren. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 16.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 16.08.2024
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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