Betriebsfeier ist kein Freibrief für sexuelle Belästigung

Veröffentlicht: 03.09.2024
imgAktualisierung: 03.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
03.09.2024
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Das Bild zeigt fünf Figuren auf grünem Hintergrund, vier weiß und eine rot. Im Kontext von Arbeitsrecht und Kündigung könnte die rote Figur eine hervorgehobene Person darstellen, etwa bei einer Kündigung.
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Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigt, dass ein Schlag auf den Po und Festhalten auf einer Betriebsfeier eine fristlose Kündigung rechtfertigen.


Ein Arbeitnehmer hat zu Recht eine außerordentliche Kündigung erhalten, da er seiner Kollegin auf den Po schlug und sie gegen ihren Willen festhielt. Dass das Ganze auf einer lockeren Betriebsfeier stattfand, spielte keine Rolle, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 24.07.2024, Aktenzeichen: 3 Ca 387/24).

Abmahnung wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums

In dem Fall, über den LTO berichtet, ging es um einen Außendienstmitarbeiter. Dieser war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. In dieser Zeit wurde er bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt. Auf einer Betriebsfeier schien sich dieses Verhalten dann zuzuspitzen: Als die Kollegin vorbeiging, schlug er ihr auf den Po. Diese stieß seine Hand weg, woraufhin er sie an sich heranzog und meinte, sie solle es als Kompliment betrachten. Daraufhin folgte die fristlose Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage wehrte.

Sexuelle Belästigung bestätigt

Das Gericht bestätigte die Kündigung und beurteilte das Verhalten als sexuelle Belästigung. Seine Darstellung, dass der Schlag auf den Po ein Kompliment gewesen sei, zeige eindeutig seine sexuell bestimmte Motivation. Das anschließende Festhalten sei ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit.

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Veröffentlicht: 03.09.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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