26.000 Euro Lohnforderung abgelehnt: Duschen ist keine Arbeitszeit

Veröffentlicht: 20.08.2024
imgAktualisierung: 20.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.08.2024
img 20.08.2024
ca. 2 Min.
Moderne, verchromte Dusche, aus der Wasserstrahlen auf einen blau gekachelten Hintergrund fallen. Die Dusche hat eine runde Kopfform und ist elegant an einem glänzenden Metallarm montiert, der sich vor einer dunkelblau gefliesten Wand abhebt.
Naypong / Depositphotos.com
Das BAG urteilte, dass eine Dusche auch bei Arbeit, die viel Schmutz mit sich bringt, nicht zur Arbeitszeit zählt.


Wann Rüstzeit zur Arbeitszeit gehört und als solche vergütet werden muss, ist oft ein Streitthema. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.04.2024, Aktenzeichen: 5 AZR 212/23) entschied, ob das Duschen nach der Arbeit vergütet werden muss.

55 Minuten pro Tag

Ausgangspunkt des Falls war ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer, der geklagt hatte, arbeitete als Containermechaniker. Zu seinen Tätigkeiten zählten das Abschleifen von rostigen und beschädigten Stellen sowie das Lackieren von Containern. Trotz der Schutzkleidung verschmutzte er sich dabei häufig. 

Nach der Arbeit reinigte er sich durch Waschen oder Duschen in der Umkleide. Dafür benötigte er laut eigenen Angaben inklusive Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten täglich 55 Minuten. Diese Zeit wollte er für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 als Arbeitszeit vergütet haben. Insgesamt ging es dabei um 26.000 Euro Lohnforderung. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm in der Vorinstanz 2.387 Euro zu, wobei es von einem geschätzten Zeitaufwand von 21 Minuten ausging. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein und so musste nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Duschzeit in diesem Fall keine Arbeitszeit

Dieses entschied, dass in diesem Fall die Duschzeit keine Arbeitszeit ist. „Körperreinigungszeiten gehören aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (...) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“, zitiert Beck-Aktuell das Gericht. Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch reiche nicht aus, um die Duschzeit mit zur Arbeitszeit zählen zu lassen.

Unmittelbarer Zusammenhang zur Tätigkeit

In der Praxis bedeutet das, dass die Duschzeit nur dann vergütet werden muss, wenn sie unmittelbar mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Reinigung aus hygienischen Gründen zwingend notwendig ist. Schwitzt man lediglich wegen körperlicher Beanspruchung bei der Arbeit im Lager, so ist eine Dusche nicht zwingend notwendig und gehört daher auch nicht zur Arbeitszeit. Was aber wiederum zur Arbeitszeit gehören kann, ist das Umziehen, also der Wechsel von Dienst- zur Privatkleidung. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 20.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Michael Neue
20.08.2024

Antworten

"Trotz der Schutzkleidung verschmutzte er sich dabei häufig." Dann ist hier doch der Fall gegeben, dass das anschließende Wechseln zu Privatkleidung ohne vorherige Reinigung nicht zugemutet werden kann. Komisches Urteil!