Immer wieder müssen sich die deutschen Gerichte mit den Fällen beschäftigen, in denen Arbeitgebende an der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Mitarbeitenden zweifeln. Gegenstand dieser Verhandlungen ist auch immer wieder die Frage, was Arbeitnehmende mit einer Krankschreibung eigentlich privat tun dürfen und was nicht.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz hat kürzlich einer Angestellten recht gegeben (Urteil vom 30. Mai 2024, Az.: 4 SA 17/23), die trotz Krankschreibung in der Stadt „bummeln“ und auf einer Gartenparty gesehen worden war und hat ihren Arbeitgeber dazu verurteilt, ihr die nicht genommenen Urlaubstage aufgrund der Krankschreibung zu erstatten.
Bummeln in der Stadt und Party trotz Erkrankung
Stellt eine Arztpraxis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, sind an die Erschütterung der Beweiskraft hohe Hürden geknüpft, das bestätigten bereits zahlreiche Gerichte. Haben Arbeitgebende also Zweifel daran, dass der krankgeschriebene Mitarbeitende tatsächlich arbeitsunfähig ist, müssen konkrete Gründe vorgetragen werden, die diese Zweifel stützen.
In dem vom Sächsischen Landesarbeitsgericht verhandelten Fall bezweifelte der Arbeitgeber einer Datenerfasserin deren Krankschreibung, da sie in der Stadt beim „Bummeln“ gesehen wurde und laut ihres Facebook-Profils auf einer Gartenparty anwesend war. Die Frau war zuvor wegen hohen Belastungsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt und von Juni 2021 bis Mitte August 2021 krankgeschrieben worden. Ende Juni 2021 kündigte der Arbeitgeber ihr zu Ende Juli. Von der Arbeit wurde sie freigestellt.
Da sie ihren Resturlaub von 16 Tagen wegen der Erkrankung nicht mehr nehmen konnte, forderte sie vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.403 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Zahlung.
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