Party trotz Krankschreibung: Gericht bestätigt Recht auf Urlaubsabgeltung

Veröffentlicht: 01.08.2024
imgAktualisierung: 01.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
01.08.2024
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Mann im Liegestuhl arbeitet am Strand
Rawpixel / Depositphotos.com
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die Rechte von Arbeitnehmer:innen gestärkt. Urlaubstage müssen auch bei Krankschreibung abgegolten werden.


Immer wieder müssen sich die deutschen Gerichte mit den Fällen beschäftigen, in denen Arbeitgebende an der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Mitarbeitenden zweifeln. Gegenstand dieser Verhandlungen ist auch immer wieder die Frage, was Arbeitnehmende mit einer Krankschreibung eigentlich privat tun dürfen und was nicht.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz hat kürzlich einer Angestellten recht gegeben (Urteil vom 30. Mai 2024, Az.: 4 SA 17/23), die trotz Krankschreibung in der Stadt „bummeln“ und auf einer Gartenparty gesehen worden war und hat ihren Arbeitgeber dazu verurteilt, ihr die nicht genommenen Urlaubstage aufgrund der Krankschreibung zu erstatten.

Bummeln in der Stadt und Party trotz Erkrankung

Stellt eine Arztpraxis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, sind an die Erschütterung der Beweiskraft hohe Hürden geknüpft, das bestätigten bereits zahlreiche Gerichte. Haben Arbeitgebende also Zweifel daran, dass der krankgeschriebene Mitarbeitende tatsächlich arbeitsunfähig ist, müssen konkrete Gründe vorgetragen werden, die diese Zweifel stützen.

In dem vom Sächsischen Landesarbeitsgericht verhandelten Fall bezweifelte der Arbeitgeber einer Datenerfasserin deren Krankschreibung, da sie in der Stadt beim „Bummeln“ gesehen wurde und laut ihres Facebook-Profils auf einer Gartenparty anwesend war. Die Frau war zuvor wegen hohen Belastungsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt und von Juni 2021 bis Mitte August 2021 krankgeschrieben worden. Ende Juni 2021 kündigte der Arbeitgeber ihr zu Ende Juli. Von der Arbeit wurde sie freigestellt.

Da sie ihren Resturlaub von 16 Tagen wegen der Erkrankung nicht mehr nehmen konnte, forderte sie vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.403 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Zahlung.

Urlaubsanspruch nicht durch Freistellung erfüllt

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. So wurde der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung nicht durch das Verhalten der Arbeitnehmerin erschüttert, denn es müsse die Diagnose der Frau betrachtet werden. So seien Treffen mit anderen Personen und einfache Besorgungen beim diagnostizierten Krankheitsbild einer psychogenen Erschöpfung gerade nicht geeignet, um Zweifel am Vorliegen der Erkrankung zu begründen, urteilte das Gericht dem Spiegel zufolge.

Die Angestellte hat auch einen Anspruch auf die Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Entgegen der Argumentation des Arbeitgebers wurde der Urlaubsanspruch nicht durch die Freistellung erfüllt. Dies sei im Grundsatz zwar möglich, dafür müsse aber auch im fraglichen Zeitraum eine Arbeitspflicht vorliegen. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Angestellten habe jedoch keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bestanden. Daher müsse der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch abgelten.

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Veröffentlicht: 01.08.2024
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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