Arbeitgeber verletzt Pflichten – Keine Entschädigung für schwerbehinderte Person

Veröffentlicht: 28.08.2024
imgAktualisierung: 28.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
28.08.2024
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Das Bild symbolisiert Vielfalt und Inklusion und unterstreicht die Bedeutung der allgemeinen Gleichbehandlung im Arbeitsrecht.
VadimVasenin / Depositphotos.com
Eine schwerbehinderte Person erhielt nach einer Ablehnung einer Bewerbung keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und das, obwohl der Arbeitgeber eine Pflicht verletzt hatte.


Verstoßen arbeitgebende Unternehmen beispielsweise im Bewerbungsprozess gegen Vorschriften zuungunsten von Menschen mit einer Behinderung, wird eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vermutet. Betroffene haben dann einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Es sei denn, das Unternehmen kann die Vermutung widerlegen, so wie in einem aktuellen Fall.

Kein Vermittlungsauftrag vergeben

Klägerin in dem Fall war laut Haufe, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23. April 2024, Aktenzeichen: 3 Sa 556/22) zu entscheiden hatte, eine schwerbehinderte Person, die sich auf die Stelle als Scrum Master/Agile Coach bewarb und eine Absage erhielt. Die Person fühlte sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert, da der Arbeitgeber gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verstieß. Zwar hatte der Arbeitgeber die Stellenausschreibung bei der Agentur für Arbeit übermittelt und auf der Jobbörse veröffentlicht; allerdings hatte er es versäumt, einen Vermittlungsauftrag auszulösen.

Stelle war bereits vergeben

Der Arbeitgeber konnte sich von dem Vorwurf freimachen, da er beweisen konnte, dass die Stelle bereits vergeben war: Bevor die Bewerbung der klagenden Person einging, hatte ein Bewerber bereits per E-Mail zugesagt. Der Beklagte konnte belegen, wann die E-Mail einging. Entsprechend war der Grund der Absage nicht die Schwerbehinderung, sondern die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens.
 

Veröffentlicht: 28.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.08.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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