So gefährden scheinprivate Angebote den fairen Handel

Veröffentlicht: 04.09.2024
imgAktualisierung: 04.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.09.2024
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Ein Geschäftsmann verschleiert seine Identität und hält sich eine Smiley-Tafel vors Gesicht
ramonespelt1 / Depositphotos.com
„Ich verkaufe hier als Privatperson“, heißt es oft in Anzeigen über Kleinanzeigen oder Ebay. Doch ab einem gewissen Volumen muss man sich Nachfragen gefallen lassen.


Im Regelfall verkauft man seine Pkw nicht sehr oft. Bietet eine Person jedoch übers Jahr verteilt mehrere Fahrzeuge an, lässt sich ein gewerbliches Handeln nicht wegdiskutieren. Scheinprivates Handeln nennt man so etwas. Außerdem auf dem Radar: Grundpreis-Abmahnungen der Verbraucherzentrale sowie fehlende Energielabels.

Ein scheinprivater Händler

Wer mahnt ab? Verband Bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.
Wie viel? 296,31 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Fahrzeugen und Zubehör

Gewerbliches Handeln ist mit vielen Vorschriften und Pflichten verbunden. Ein privater Verkauf ist da um einiges einfacher, denn vom Widerrufsrecht bis hin zur Steuerpflicht ist man vermeintlich aus dem Schneider. So manch einer mag auf die Idee kommen, diese Pflichten daher bewusst als scheinprivate Person zu umgehen und Angebote online als Privatverkäufe zu inserieren. Das ist allerdings keine gute Idee, da Verbände und die Konkurrenz dem Treiben schnell auf die Spur kommen.

So erging es auch einem Verkäufer, der bei Kleinanzeigen Fahrzeuge verkauft. Dabei wurde über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine für Privatpersonen untypische Anzahl von Pkws verkauft, was laut dem abmahnenden Verband darauf schließen lässt, dass es sich nicht um private Verkäufe, sondern um gewerbliches Handeln handelt.

Unsicher, ob noch privat oder schon gewerblich?

Fehlende Grundpreise

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Wie viel? 243,51 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Bislang kennt man die Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eher durch Urteile gegen die ganz Großen: Stromanbieter oder Mobilfunkunternehmen mussten zittern, wenn die Verbraucherschützer ihre Warnungen aussprachen oder Sammelklagen gegen Amazon oder Zalando initiierten. Nun jedoch flatterten uns mehrere Abmahnungen gegen kleine Online-Shops ins Haus. Fehlende Grundpreise, so der Vorwurf.

Shops, die Waren unter Angabe von Gewicht (z. B. 500 Gramm Kaffee), Volumen (z. B. 200 ml Shampoo), Länge (z. B. 5 Meter Mullbinde) oder Fläche (z. B. Stoffe) verkaufen, müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Wer die Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann und wird dafür offenbar nun auch von einer Verbraucherzentrale abgemahnt.

Fehlendes Energielabel

Wer mahnt ab? Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg
Wie viel? –
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von kennzeichnungspflichtigen Elektroprodukten

Es besteht immer noch der Irrglaube, dass die Wattzahl eines Geräts in Abhängigkeit mit der Leistung steht. Hohe Wattzahlen bedeuten aber nicht immer automatisch bessere Ergebnisse. Deshalb gibt es für viele Geräte mittlerweile ein Energielabel, welches beim Verkauf über das Internet mit eingebunden werden muss, um klarzustellen, dass hohe Leistung beispielsweise auch Energiekosten verursacht. Fehlt das Label samt der sonstigen Pflichtangaben wie dem Produktdatenblatt oder ist an der falschen Stelle eingebunden, ist das ein Abmahngrund.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 04.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 04.09.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

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