Gerade bei Verkäufen auf dem Marktplatz Ebay ist der Artikelzustand der angebotenen Produkte für viele Käufer:innen ein entscheidendes Kriterium. Die Konkurrenz sieht es daher gar nicht gerne, wenn die Einordnung in eine Kategorie nicht ganz der Wahrheit entspricht. Abmahnende scheuen dabei keine Testkäufe, um unwahre Angaben zu entlarven.
Außerdem sollte auch bei der Materialangabe eines Produkts nicht geflunkert werden und Verkäufer:innen von Lebensmittel müssen an zahlreiche Vorgaben denken.
Falsche Zustandskategorie bei Ebay
Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (durch Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 1.134,55 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Smartphones auf Ebay
Ebay-Händler:innen wissen, dass sie beim Einstellen der Produkte, je nach der Artikelkategorie, deren Zustand angeben und wiederum in eine Zustandskategorie einordnen müssen. Der Marktplatz gibt diese Kategorien vor und erläutert sie. Problematisch wird es für Online-Händler:innen dann, wenn die Angabe der Zustandskategorie fehlerhaft ist und Abmahnende darauf aufmerksam werden.
Wer den Artikelzustand „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ auswählt, sollte auch tatsächlich neue und unbenutzte Ware verkaufen. Dazu zählt ebenso, dass die vorhandene Herstellergarantie noch nicht abgelaufen ist und das Gerät eben noch nicht in Betrieb genommen und aktiviert worden ist. Ist dies nicht der Fall und ein Smartphone wurde schon einmal registriert und weist keine Herstellergarantie mehr auf, werden die Verbraucher:innen über wesentliche Merkmale der Ware getäuscht.
Verwirrende Materialangaben
Wer mahnt ab? Eine Händlerin (durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.145,45 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Möchte die Kundschaft ein bestimmtes Produkt bestellen, ist oftmals auch das verwendete Material kaufentscheidend. Das gilt besonders für Produkte, die ein Shop mithilfe eines 3D-Druckers herstellt. Einem Ebay-Verkäufer wurde vorgeworfen, die Kundschaft in die Irre zu führen, indem er mit unterschiedlichen Materialangaben zu den Produkten geworben habe. So habe er angegeben, ein Produkt bestehe aus TPU (Thermoplastisches Polyurethan) und schrieb gleichzeitig, es bestehe aus Gummi. Beide Materialien unterscheiden sich jedoch in ihren Eigenschaften und können bei der Kundschaft einen falschen Eindruck erwecken. Die Angaben seien daher unlauter.
Keine Angabe zur Getränkeverpackung
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Online-Händler:innen müssen beim Verkauf von Lebensmitteln so einiges beachten. Von unzulässigen Gesundheitsversprechen, über den Grundpreis bis hin zu sämtlichen Informationen über den Hersteller und die Nährwertangaben. Für Anbieter von Getränkeflaschen kommt noch eine Herausforderung hinzu: die Angabe der Getränkeverpackung. So muss die Kundschaft vor dem Kauf darüber informiert werden, ob es sich um eine Einweg- oder eine Mehrweggetränkeverpackung handelt. Letztvertreiber:innen sind nach § 32 VerpackG im Versandhandel dazu verpflichtet, mit den Bezeichnungen „EINWEG“ beziehungsweise „MEHRWEG“ die entsprechende Verpackung zu kennzeichnen.
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