Pleite durch Corona? Verbraucher bekommen trotzdem ihr Geld zurück

Veröffentlicht: 31.07.2024
imgAktualisierung: 31.07.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
31.07.2024
img 31.07.2024
ca. 2 Min.
Koffer mit Hut und Desinfektionsmittel
CITAlliance / Depositphotos.com
Der EuGH hat ein Grundsatzurteil für Verbraucher:innen gefällt, die wegen der Pandemie und einer anschließenden Firmen-Pleite ihren Urlaub nicht wahrnehmen konnten.


Pauschalreisende können bei einer Insolvenz des Veranstalters ihr Geld zurückverlangen, auch wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umständen abgesagt wurde. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH), wie die Tagesschau berichtete

In den konkreten Fällen wurden Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt und bevor die Reisenden ihr Geld zurückbekamen, gingen die Veranstalter insolvent. In einem Fall hat der Reisende die Reise selbst aufgrund der Pandemie abgesagt, in einem zweiten Fall wurde die Reise vom Veranstalter abgesagt. Die Insolvenzversicherung der Reisenden weigerte sich zu zahlen, da sie der Auffassung waren, die Reise war gerade nicht wegen der Insolvenz ausgefallen, sondern wegen der vorherigen Corona-Pandemie. Diese außergewöhnlichen Umstände seien nicht von der Versicherung abgedeckt. Die Urlauber aus Österreich und Belgien klagten gegen diese Entscheidung, sodass der Fall letztlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landete. 

EuGH stärkt Verbraucherrechte

Der Europäische Gerichtshof stärkte die Rechte der Verbraucher:innen. Die Insolvenzversicherung muss den Preis auch erstatten, wenn die Reisen zunächst wegen Corona abgesagt wurden. Immerhin haben Pauschalreisende in der EU ein Recht darauf, wegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa der Corona-Pandemie, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisepreis zurückzuverlangen. Dann müsse auch der Insolvenzschutz greifen, wenn ein Rücktritt aus diesen Gründen möglich sei, so der EuGH. Ob der Reiseveranstalter vor oder nach einem zulässigen Rücktritt vom Vertrag insolvent geht, kann kein Vor- oder Nachteil für den Verbraucher sein. 

Übertragbar auf Ausfall wegen Naturkatastrophen

Die Europäische Verbraucherzentrale (EVZ) begrüßte das Urteil. Deutsche Verbraucher:innen, die bei einem ausländischen Reiseveranstalter buchen, seien so besser abgesichert, so Karolina Wojtal, Co-Leiterin der EVZ in Deutschland. Denn häufig ist für Verbraucher:innen gar nicht erkennbar, ob der Reiseveranstalter den Sitz in Deutschland hat. 

Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf Reisen haben, die wegen Naturkatastrophen ausfallen. Wenn der Veranstalter nach einem solchen Ereignis in die Insolvenz rutscht, wären Verbraucher:innen auch dann abgesichert. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 31.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 31.07.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Expertin für Verbraucherschutz- und Strafrecht

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Stefan
31.07.2024

Antworten

Es wird ja immer klarer, dass die Corona-Einschränkungen hahnebüchen waren. Der mündige Bürger – und das sind ja wohl die wenigsten – muss nur die geeignete Presse lesen. Denn dort wird über die vor wenigen Tagen geleakten RKI-Files oder die Aussagen von Dr. Fauci berichtet, der zugibt: Covid-Regeln waren willkürlich und ausgedacht. Meine Frage hierzu: Wie sieht es aus mit Firmen, die wegen diesem Unsinn bankrott gingen? Bekommen die eine Entschädigung?