Zu viel des Guten – Hipp muss Kindermilch-Werbung anpassen

Veröffentlicht: 11.09.2024
imgAktualisierung: 11.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.09.2024
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Flasche mit Babymilch steht auf Holztisch in bergigem Land
billiondigital / Depositphotos.com
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass der Baby- und Kindernahrungshersteller Hipp seine Werbung überarbeiten muss. Auch der Handel muss Anpassungen vornehmen.


Werbung darf nicht irreführen, insbesondere wenn es um sensible Produkte wie Baby- und Kindernahrung geht. Doch die Erfahrung hat gezeigt: Vertrauen ist besonders beim Kauf solcher Produkte gut, aber Kontrolle oftmals besser. In ihrer Klage mussten die Verbraucherschützer des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) die irreführende Behauptung des Baby- und Kindernahrungsgiganten Hipp nun beanstanden. Dieser hatte eine falsche Aussage zum Vitamin-D-Bedarf aufgestellt. Das Gericht entschied zugunsten des vzbv und erklärte die Aussagen auf der Hipp-Website und der Verpackung für unzulässig.

Eltern wird vermeintlicher Mehrbedarf suggeriert

Hipp hatte auf seiner Website und der Verpackung für Milchpulver damit geworben, dass Kinder siebenmal mehr Vitamin D bräuchten als Erwachsene, was faktisch nicht stimmt, denn der Bedarf ist bei beiden gleich. Eine konkrete Aufklärung war für Eltern nur schwer über eine Fußnote zu erkennen. Das OLG München entschied, dass Hipps Werbeaussagen wie „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“ tatsächlich irreführend war. Ein erheblicher Teil der Mütter und Väter würde die Aussagen so verstehen, dass Kinder insgesamt siebenmal mehr Vitamin D brauchen und zum Hipp-Produkt greifen – eine falsche Annahme, die laut Gericht gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt.

Praxistipp

Für Händlerinnen und Händler, die Hipp-Produkte verkaufen, ergeben sich aus dem Urteil klare Konsequenzen. Verantwortliche sollten nun prüfen, ob sie die jeweiligen Produkte im Sortiment haben. Betroffen sind:

  • Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr und
  • Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahre.

Unter anderem müssen Verantwortliche sicherstellen, dass sie die irreführende Werbung, wie sie in diesem Fall bei Hipp beanstandet wurde, nicht (mehr) verbreiten. Sollten sie weiterhin Produkte mit den alten Werbeaussagen online anbieten (z. B. in der Artikelbeschreibung oder auf Produktfotos), drohen ebenso Abmahnungen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 11.09.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

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