Irreführende Testsiegel-Werbung: Einzelbewertung reicht für Produkttest nicht aus

Veröffentlicht: 27.09.2024
imgAktualisierung: 27.09.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.09.2024
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Mann mit hochgestrecktem Daumen und Siegel
AndreyPopov / Depositphotos.com
Das LG Leipzig entschied, dass subjektive Einzelbewertungen irreführend sind, wenn diese nicht klar als solche gekennzeichnet sind.


Um rechtssicher mit einem Testsiegel werben zu können, müssen so einige Stolperfallen umgangen werden. Dazu gehört etwa das Versäumnis, die notwendigen Informationen, wie das Datum des Tests und dessen Kriterien, aufzuführen. Wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Leipzig kürzlich erkennen ließ, ist es aber ebenso unerlässlich, beim Werben mit Testsiegeln darauf hinzuweisen, dass gar kein objektiver Produkttest durchgeführt worden ist.

Werbegrafik vermittelt einen objektiven Produkttest

Anlass der Entscheidung des LG Leipzig war die Online-Werbung auf der Website eines Händlers für Futter- und Pflegemittel für Hunde. Dieser bewarb ein Produkt mit einer Grafik, die den Schriftzug „getestet von X“ und einen hochgestreckten Daumen zeigte. Nach Ansicht des Gerichts suggeriere dieses Zeichen einen objektiven Produkttest, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr. So würden Verbraucher:innen beim Anblick dieser Grafik annehmen, es handele sich um ein objektives Testsiegel.

Die Krux an der Sache war jedoch, dass es gar keinen objektiven Produkttest gegeben hatte. Zwar wurde das Produkt tatsächlich „getestet“, allerdings nur individuell von einem einzigen Tierbesitzer. Der klagende Wettbewerbsverband sah darin jedoch eine Irreführung der Verbraucher:innen, da diese subjektive Einzelbewertung durch die Gestaltung der Werbung als objektiver Produkttest wahrgenommen werden könnte.

Persönliche Meinung ist kein neutraler Test

Das LG Leipzig (Urteil vom 14.06.2024, Az.: 01 HK O 531/24) gab dem Verband recht und folgte dessen Auffassung, dass der Eindruck eines neutralen Tests entstanden sei. Die persönliche Meinung eines einzelnen Tierhalters werde den Anforderungen eines Qualitätstests jedoch nicht gerecht. Auch sei der hochgestreckte Daumen nicht nur als bloßes „Gefällt mir“ zu verstehen. Davon, dass das verwendete Zeichen lediglich einem Ausprobieren oder der Erprobung des Produkts entsprach, mussten die Verbraucher:innen jedenfalls nicht ausgehen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.09.2024
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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