Nicht nur der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Zulässigkeit von Rabattangaben beschäftigt, auch das OLG Nürnberg musste die Werbung eines Discounters auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, wie Beck-aktuell berichtete

Der Discounter hatte in einem Prospekt mit einem Preisvorteil von 36 Prozent geworben. Der vergünstigte Preis betrug 4,44 Euro. Daneben war der durchgestrichene Preis von 6,99 Euro abgebildet, auf den sich der Rabatt bezog. Ein kleiner Fußnotentext verwies darauf, dass dies der Bestpreis der letzten 30 Tage war, allerdings nicht für das beworbene Produkt. Das Produkt wurde zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro angeboten.

Klage eines Wettbewerbsverbandes

Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband. Der Verband war der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht. Nach der Preisangabenverordnung muss beim Werben mit Rabatten der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. So soll verhindert werden, dass der Preis kurzfristig erhöht wird, um dann mit einem besonders hohen Rabatt zu werben. So wie der Discounter hier geworben hatte, wird für Verbraucher:innen nicht klar, dass sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezog. 

OLG gibt Verbraucherschützern recht

Das OLG Nürnberg stellte sich aufseiten des Wettbewerbsverbandes. Für Verbraucher:innen muss klar erkennbar sein, auf welchen Preis sich die Rabattangabe bezieht. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage muss dabei leicht zu ermitteln sein. Missverständliche und mehrdeutige Preisangaben überschreiten die Grenze des Zulässigen, so das OLG. Geben Händler:innen bei einer Preisermäßigung mehrere Preise an, muss sie die Rabattangabe auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, vor dem BGH kann eine Revision eingelegt werden. Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag einen ähnlichen Fall entschieden. Er machte deutlich, dass sich die Rabattangabe wirklich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss. Es ist nicht ausreichend, dass dieser einfach nur zusätzlich erwähnt wird. 
 

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