Kinder-Winterschuhe mangelhaft: Muss der Händler jetzt die nächste Größe liefern?

Veröffentlicht: 14.08.2024
imgAktualisierung: 14.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.08.2024
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Zwei Paar neue, ungetragene hellbraune Lederstiefel mit robusten Sohlen und dunklen Schnürsenkeln, ordentlich nebeneinander auf einem hellen Holzboden aufgestellt.
ex3malka / Depositphotos.com
Eine Kundin reklamiert nach dem Winter ein Paar Kinderschuhe aufgrund mangelnder Imprägnierung und fordert die nächste Größe als Umtausch. Doch hat sie wirklich Anspruch darauf?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um mangelhafte Kinderschuhe: Eine Kundin bestellt im Herbst in einem Online-Shop ein Paar Winterschuhe für ihr Kind. Nachdem der Winter vorbei ist, meldet sie sich bei dem Shop und gibt an, dass die Schuhe mangelhaft seien. Die Imprägnierung hätte nicht das gehalten, was versprochen war. Sie bittet um Umtausch. Allerdings soll doch gleich die nächste Größe versendet werden. Darauf hätte sie schließlich Anspruch. Zu Recht?

Grundsatz: Neulieferung bei einem Mangel

Ist ein Produkt mangelhaft, hat die Kundschaft grundsätzlich ein Wahlrecht bei der Gewährleistung: Sie darf sich zwischen der Lieferung eines neuen Produktes oder der Reparatur des kaputten Produktes (Nachbesserung) entscheiden. Bei der Neulieferung geht es immer darum, dass das bereits gekaufte Produkt ausgetauscht wird. Hier muss man sich vor Augen halten, dass es darum geht, den Kaufvertrag weiter zu erfüllen, und dieser bezog sich nun einmal auf ein ganz bestimmtes Produkt. Der Kundschaft steht es daher nicht zu, sich eine andere Farbe oder Größe aussuchen zu dürfen.

Fazit: Kundin muss sich mit „zu kleinem“ Schuh zufriedengeben

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat keinen Anspruch auf ein Paar Schuhe in der nächsten Größe. Es gehört hier einfach zum allgemeinen Lebensrisiko dazu, dass Kleidung mangelhaft ist und gleichzeitig nicht mehr passt. Ob der Händler ihr trotzdem die nächste Größe zusendet, ist eine Frage der Kulanz. Die Forderung ist jedenfalls dreist.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
3 Kommentare
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dirk
15.08.2024

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Ich sehe es auch so, dass der Knackpunkt die Reklamation nach Ende des Winters ist, in Verbindung mit der geforderten größeren Größe. Die Käuferin will sich doch offensichtlich für den nächsten Winter neue Schuhe erschleichen, dann in der Größe, die ihrem mittlerweile gewachsenen Kind dann auch noch passt. Zwar gilt die Annahme, dass der vermeintliche Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden habe, jedoch lassen die Dauer der Nutzung (Kauf im Herbst, Reklamation erst NACH dem Winter) und die Angabe, dass die Imprägnierung nicht das gehalten hätte, was versprochen worden war, erhebliche Zweifel aufkommen. Sofern es sich um Qualitätsschuhe und kein Billiggedöns handelt - dann wäre sowieso jede Diskussion überflüssig - wäre doch zu prüfen, inwieweit der Mangel überhaupt vorhanden ist. Entweder sind die Schuhe tatsächlich generell nicht wasserabweisend - dann sollte der Händler dringend seine Artikelbeschreibung anpassen - oder die Kundin hat z.B. Pflegehinweise nicht beachtet, wie dass bei Lederschuhen die Imprägnierung regelmäßig zu erneuern ist usw. Das Wichtigste ist aber: Der Kundin geht es doch gar nicht um den Grad der Imprägnierung - denn der dürfte ja bei allen Schuhen dieses Modells gleich sein. Wenn sie jetzt die gleichen Schuhe in einer anderen Größe bekäme, wären die also genauso gut oder schlecht wasserabweisend, wie die, die sie jetzt bemängelt. Die Reklamation macht also in Verbindung mit der Forderung der Kundin gar keinen Sinn. qed.
Ralf
14.08.2024

Antworten

Die Frage ist, ob hier überhaupt die Gewährleistung infrage kommt. Hier geht es um einen Verschleiß. Dann kann jeder seine Klamotten innerhalb 2 Jahre umtauschen. Der Verkäufer hat keinen Einfluss auf den Gebrauch des Käufers.
Sandra aus der Redaktion
14.08.2024
Hallo Ralf, grundsätzlich hast du Recht: Normaler Verschleiß zählt nicht als Sachmangel. Im Text steht allerdings, dass die Imprägnierung nicht das hielt, was versprochen wurde. Entsprechend dürfen wir davon ausgehen, dass im Shop vielleicht etwas stand, wie „zuverlässiger Schutz gegen Nässe“. Beachtet werden muss außerdem, dass bei der Frage, ob ein Schaden einfach nur auf Verschleiß zurückzuführen ist, es auch immer um die Qualität des Produktes geht: Wird ein (preisintensives) Qualitätsprodukt erworben, so darf die Kundschaft auf eine lange Haltbarkeit erwerben. Bei billiger Ware sieht es natürlich wieder anders aus. Mehr dazu gibt es hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/137699-verschleiss-sachmangel