Häufig werden Begriffe wie Gewährleistungsrecht und Garantie wie Synonyme verwendet. Für Verbraucher:innen heißt es einfach: Geht mein Produkt zu schnell kaputt, kann ich es reparieren lassen oder bekomme ein neues. Zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrecht und einer Garantie gibt es allerdings aus rechtlicher Sicht einige Unterschiede, die sich auch auf die Praxis auswirken. 

Gewährleistung und Garantie – wo ist der Unterschied?

Zunächst zur Gewährleistung: Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Ware mangelfrei ist. Zwei Jahre nach dem Kauf haben Verbraucher:innen somit das Recht, dass die Ware bei einem Mangel repariert oder ausgetauscht wird. In manchen Fällen können Käufer:innen auch vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückbekommen. Innerhalb des ersten Jahres muss die Kundschaft auch nicht beweisen, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorlag. Sprich: Geht ein Fernseher innerhalb eines Jahres kaputt, geht man davon aus, dass dieser Mangel bereits beim Kauf vorlag. Die Kundschaft hat also Anspruch auf Reparatur oder ein neues Gerät. Geht der Fernseher nach mehr als einem Jahr kaputt, aber nach weniger als zwei Jahren, kann die Kundschaft immer noch Gewährleistungsrechte geltend machen, muss allerdings beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf kaputt war. Das Gewährleistungsrecht besteht also immer zwischen Verkäufer:in und Kundschaft. Verkäufer:innen haben hier auch keinen Spielraum, das Recht in den AGB einzuschränken, da es gesetzlich vorgeschrieben ist. 

Die Garantie hingegen ist freiwillig und wird meistens vom Hersteller gewährt. Sie geht über das gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsrecht hinaus und ist ein gesonderter Vertrag zwischen Garantiegeber:in und Käufer:in. Für die Garantie ist also, im Gegensatz zur Gewährleistung, nicht zwingend der Verkäufer zuständig, sondern die Person, die die Garantie verspricht. 

Die Pflichten des Händlers

Wenn der Kunde oder die Kundin sich nun auf die Garantie berufen möchte, etwa, weil diese länger als zwei Jahre gewährt wird, welche Pflichten hat der Händler dann? Wenn es sich um eine Herstellergarantie handelt, dann sind Händler:innen hier nicht in der Pflicht. Denn dieses freiwillige Angebot stammt vom Hersteller oder von der Herstellerin, Händler:innen müssen sich in diesem Fall nicht um die Abwicklung des Garantiefalls kümmern. Die Kundschaft kann an das Herstellerunternehmen verwiesen werden. 

Diese Abmahngefahr besteht für dennoch für Händler:innen

Man könnte also meinen, dass es sich bei der Herstellergarantie um eine sichere Sache handelt, die für Händler:innen keine Auswirkung hat. Allerdings besteht auch beim Thema Garantie eine Abmahngefahr. Denn der Händler ist dazu verpflichtet, die Kundschaft vor Vertragsschluss ordentlich über die Garantie aufzuklären. Das heißt, dass die Garantiebedingungen spätestens mit Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei muss darüber aufgeklärt werden, wer der Garantiegeber ist (die Kundschaft muss ja Bescheid wissen, an wen sie sich wenden muss), über die Dauer und den Inhalt der Garantie und dass die Garantie nicht die Gewährleistungsrechte einschränkt, denn diese stehen der Kundschaft ja ohnehin immer zu.