In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Bei der Auslieferung von Paketen zur Kundschaft kann es mitunter vorkommen, dass diese – aus welchen Gründen auch immer und auch bei einer noch so guten Verpackung – beschädigt werden und der Inhalt zu Bruch geht. Manchen Päckchen sieht man schon auf den ersten Blick von außen an, dass sie schon einiges durchgemacht haben. In anderen Fällen wird der Schaden erst nach dem Öffnen des Pakets bemerkt. In jedem Fall ist die Kundschaft jedoch verpflichtet, die entstandenen Schäden sofort zu melden. Aber ist das tatsächlich so? Ist die Aussage Fake oder Fakt?
Keine Rügepflicht für Verbraucher:innen
Es ist immer noch ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Kundschaft dazu verpflichtet wäre, die Lieferung sofort auf mögliche Schäden hin zu überprüfen. Denn solch eine Rügepflicht gibt es zwar für die Beziehung zwischen zwei Kaufleuten (hier geregelt im Handelsgesetzbuch). Für Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen gilt sie aber eben nicht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine entsprechende Vorschrift zu schaffen. Es gibt daher schlicht und ergreifend keine Vorgabe, wann Transportschäden zu melden sind. Gegenüber dem Transportdienstleister müssen sie somit ebenfalls nicht gemeldet oder die Annahme verweigert werden.
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