Biozide im Online-Handel: Diese Regeln gelten ab 2025

Veröffentlicht: 05.08.2024
imgAktualisierung: 05.08.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 4 Min.
05.08.2024
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ca. 4 Min.
Person im Schutzanzug versprüht Biozid
welcomia / Depositphotos.com
Ab 2025 gelten strengere Regeln für Biozid-Produkte. Wir erklären, was Händler:innen beachten müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.


Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften für bestimmte Biozid-Produkte. Mit der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte sind bereits am 26. August 2021 neue Regelungen in Kraft getreten. Damit wurden einige Anforderungen beim Vertrieb von Biozid-Produkten verschärft.

Ab dem neuen Jahr werden weitere Einschränkungen gelten. Bestimmte Produkte dürfen dann nicht mehr frei zugänglich sein und nur unter gewissen Voraussetzungen verkauft werden. Die Regelungen gelten sowohl für den stationären als auch den Online-Handel. Wir haben uns die Vorschriften angesehen und erklären, was da auf Online-Händler:innen zukommt. 

Neue Regelungen seit 2021

Gehen wir aber zunächst noch einmal einen Schritt zurück und klären den Status quo. Denn schon in der jüngsten Vergangenheit mussten sich Händler:innen von Bioziden auf neue Vorschriften einstellen. Seit 2021 gilt in Deutschland die „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV)“. Wie der Name schon verrät, regelt die Verordnung insbesondere die Meldung und die Anforderungen an die Abgabe von Bioziden sowohl für den stationären als auch den Online-Handel. 

Registrierungspflicht

Schon seit dem 1. Januar 2022 müssen besondere Registrierungs- und Meldepflichten eingehalten werden. Bestimmte Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen, die den Regelungen des § 28 VIII 1 ChemG unterliegen, dürfen demnach in Deutschland nur auf den Markt gebracht werden, wenn auf dem Produkt selbst eine von der Bundesstelle für Chemikalien erteilte Registrierungsnummer aufgebracht ist. Wer solche Produkte über den Online-Shop vertreibt, muss die Registrierungsnummer im Angebot mit angeben. 

Meldepflicht

Darüber hinaus sind Hersteller oder Einführer von Biozid-Produkten dazu verpflichtet, jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr die Art und Menge der an Empfänger:innen im Inland abgegebenen Biozid-Produkte und deren enthaltene Wirkstoffe zu melden. Die Mitteilung kann elektronisch über ein Formular erfolgen.

Verbot der Selbstbedienung ab 2025

Was aber wird in Zukunft auf Händler:innen zukommen? Ab 2025 steht eine große Änderung bevor und die Vorgaben für den Verkauf von Bioziden werden sich noch einmal verschärfen. Bei Produkten, die laut Zulassung nur an bestimmte Personen abgegeben werden dürfen, muss sichergestellt werden, dass diese Abgabebeschränkung auch wirklich eingehalten wird.

So dürfen Kundinnen und Kunden ab dem 1. Januar keinen direkten Zugriff mehr auf bestimmte Biozid-Produkte haben (Verbot der Selbstbedienung). Das betrifft zumindest die Produkte, die aufgrund ihrer Kennzeichnung nicht von der breiten Öffentlichkeit verwendet werden dürfen oder zu bestimmten Produktgruppen gehören. Diese werden in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher bezeichnet. 

Abgabe nach Gespräch durch geschultes Personal

Für Biozid-Produkte, die nicht zu den beiden vorgenannten Gruppen gehören, ergeben sich noch weitere Einschränkungen. Biozide der Produktgruppen „Beschichtungsschutzmittel“,  „Holzschutzmittel“ und „Schutzmittel für Baumaterialien“ dürfen darüber hinaus nur von sachkundig geschultem Personal und nach einem Abgabegespräch verkauft werden. Und das gilt nicht nur für den stationären Handel, sondern auch für den Online- und Versandhandel. Händler:innen sind künftig also dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die vorgegebenen Maßnahmen vor Abschluss des Kaufvertrages auch eingehalten werden. 

Umsetzung im Online-Handel

Die große Frage, die sich bei den meisten aufdrängen dürfte, wird sein, wie das Ganze nun im Online-Shop umzusetzen ist. Im stationären Handel müssen entsprechende Produkte verschlossen aufbewahrt werden. Der Online-Handel muss also durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vorgaben eingehalten werden.

Dazu gehört zunächst das geschulte Personal, das entsprechend §  13 ChemBiozidDV die notwendige Sachkunde aufweisen muss. Das ist der Fall, wenn sie von der zuständigen Behörde oder einer hierfür anerkannten Einrichtung eine durchgeführte Prüfung bestanden oder eine anderweitige Qualifikation erworben hat oder einen Sachkundenachweis vorlegen kann. Produkte, die nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen oder den genannten Produktgruppen unterliegen, dürfen nur durch die im Betrieb beschäftigten geschulten Personen abgegeben werden. Vertreiber:innen müssen sich darüber hinaus von den Erwerbenden durch einen Nachweis bestätigen lassen, dass sie wiederum berechtigt sind, die Produkte kaufen und verwenden zu dürfen.

Für die Produktgruppen „Beschichtungsschutzmittel“, „Holzschutzmittel“ oder „Schutzmittel für Baumaterialien“ ist zusätzlich ein Abgabegespräch vor dem Verkauf erforderlich. Dabei soll über folgende Punkte belehrt werden:

  • mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
  • die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
  • die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
  • die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.

Das Abgabegespräch kann im Online-Handel fernmündlich oder per Videoübertragung durchgeführt und dokumentiert werden. Bei den jeweiligen Artikeln kann der entsprechende Hinweis angebracht und eine Möglichkeit zur Durchführung des Abgabegesprächs eingearbeitet werden. Aber Achtung: Aufgezeichnete Sprach- und Videoaufnahmen reichen ausdrücklich nicht aus. Und auch ein Abgabegespräch nach Abschluss des Vertrages genügt den Anforderungen nicht. 

Diese Konsequenzen drohen

Noch haben Händler:innen Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und zu überprüfen, ob sie mit dem Verkauf unter die jeweilig betroffenen Produktgruppen fallen. Ist das der Fall, sollten die entsprechenden Vorkehrungen rechtzeitig getroffen und der Shop vorbereitet werden. Insbesondere das vorgeschriebene Abgabegespräch muss korrekt umgesetzt werden, sonst steigt das Risiko, eine Abmahnung zu kassieren.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 05.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 05.08.2024
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Andrew Winkley
21.08.2024

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Interessanter Artikel zu dem ich eine Frage habe: Sie schreiben im obigen Artikel: " Das Abgabegespräch kann im Online-Handel fernmündlich oder per Videoübertragung durchgeführt und dokumentiert werden. Bei den jeweiligen Artikeln kann der entsprechende Hinweis angebracht und eine Möglichkeit zur Durchführung des Abgabegesprächs eingearbeitet werden. Aber Achtung: Aufgezeichnete Sprach- und Videoaufnahmen reichen ausdrücklich nicht aus. Und auch ein Abgabegespräch nach Abschluss des Vertrages genügt den Anforderungen nicht." Frage was würde denn den Anforderungen genügen?
Redaktion
22.08.2024
Hallo Andrew, das Abgabegespräch kann beispielsweise telefonisch oder per Videotelefonie vor Vertragsschluss geführt werden. Wichtig ist, dass eine bloße vorherige Aufzeichnung und das Abspielen eines Aufklärungsvideos nicht ausreichend ist. Es muss also ein entsprechendes, direktes Gespräch mit der Kundschaft vereinbart und durchgeführt werden.