Müssen auch Kleinunternehmen auf die E-Rechnung umstellen?

Veröffentlicht: 17.09.2024
imgAktualisierung: 17.09.2024
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.09.2024
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Blumenhändlerin bei der Buchhaltung
Krakenimages.com / Depositphotos.com
Ab kommendem Jahr müssen viele Betriebe nach und nach auf die E-Rechnung umsatteln. Doch was gilt für Kleinunternehmen, welche gar nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen?


Die Pflicht zur E-Rechnung wird ab Januar 2025 schrittweise für sämtliche umsatzsteuerpflichtigen B2B-Umsätze innerhalb Deutschlands eingeführt. Neben der Digitalisierung steht hierbei klar die verstärkte Kontrolle von Umsatzsteuern im Fokus. Das wirft die Frage auf: Müssen Kleinunternehmen, welche üblicherweise gar keine Umsatzsteuer ausweisen, auch auf die E-Rechnung umsteigen?

Kleinunternehmen sind grundsätzlich inbegriffen

Die E-Rechnung ist gemäß der E-Rechnungsverordnung bereits seit 2020 im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen verpflichtend.  Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I, S. 23 ff.) wurde nunmehr beschlossen, dass auch umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze über eine E-Rechnung abgerechnet werden müssen.

Die konkreten Rahmenbedingungen hierfür liegen derzeit nur im Rahmen eines Entwurfsschreibens des Bundesministeriums für Finanzen vor. Die finale Ausgestaltung dieses Schreibens wird im Q4 dieses Jahres erwartet. Zum aktuellen Zeitpunkt können wir jedoch nur nach diesem Entwurf gehen. In diesem heißt es im Abschnitt I.14.:

„Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen (…), die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden.“

Deutscher Steuerberaterverband arbeitet an Ausnahmeregelung

Das Problem geht dabei auf die Wortwahl im geltenden Umsatzsteuergesetz zurück. So gelten Kleinunternehmen zwar gemeinhin als umsatzsteuerfrei – de facto sind sie aber sehr wohl umsatzsteuerpflichtig, der § 19 Abs. 1 UStG gewährt lediglich, dass die Steuer „nicht erhoben“ und auch nicht in der Rechnung ausgewiesen wird.

Dem möchte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. jetzt aber entgegenwirken. In einer Reihe schriftlicher Stellungnahmen, welche Onlinehändler News vorliegen, heißt es dabei, dass die Einbeziehung von Kleinunternehmen weder den bürokratischen Vereinfachungen des Konzepts Kleinunternehmen entspräche, noch wäre sie in Anbetracht der Umsatzsteuerbefreiung zu rechtfertigen.

Der Verband schlägt hierfür nun eine Reihe von Lösungen vor. Einerseits könnte der Gesetzestext dahingehend geändert werden, dass Kleinunternehmen künftig doch als umsatzsteuerfrei gewertet würden. Andererseits könnten die Pflicht für Kleinunternehmer zumindest zu einer Freiwilligkeit geändert werden. Schließlich weist der Verband darauf hin, dass Kleinunternehmen durch eine Nicht-Teilnahme am E-Rechnungssystem auch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten.

Was müssen Kleinunternehmer ab 01. Januar 2025 beachten?

Wie so oft gibt es also, zum aktuellen Zeitpunkt zumindest, keine klare Antwort auf die Frage. Ob das Bundesfinanzministerium auf die Empfehlungen des Steuerberaterverbandes eingeht, steht noch aus. Mit Spannung sollte daher das finale Schreiben zur konkreten Ausgestaltung der E-Rechnungspflicht erwartet werden.

Damit sich Kleinunternehmen aber bereits jetzt auf Anfang 2025 vorbereiten können, gibt ein Sprecher des Steuerberaterverbandes den Tipp, sich zumindest auf eine Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen einzustellen. Schließlich kann es in jedem Fall vorkommen, dass Lieferanten ab kommendem Jahr bereits E-Rechnungen nutzen. 

Mehr Antworten rund um die E-Rechnung haben wir in einem Übersichtsartikel zusammengefasst.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 17.09.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Expertin für Nachhaltigkeit

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Oliver
18.09.2024

Antworten

Die E-Rechnung wird wohl wieder für Chaos sorgen. Viele unserer Kunden sind Behörden, und was die zur E-Rechnung sagen, darf man nicht öffentlich wiedergeben. Wir senden eine E-Rechnung, diese kommt beim Kunden nicht an, Anruf beim Kunden und dann die Antwort, wir wissen, dass es nicht funktioniert, senden Sie bitte eine Rechnung als PDF.
Redaktion
19.09.2024
Hallo Oliver,
da ab 2025 dann der Vorrang der Papierrechnung entfällt und diese Verpflichtung schrittweise einsetzt, ist das dann tatsächlich nicht mehr dein Problem, sondern das der Empfängerseite. Klar solltet ihr euch ggf. auf ein bevorzugtes Format abstimmen. Aber die Empfängerseite MUSS (sofern sie auch den Verpflichtungen unterliegt) E-Rechnungen annehmen und dafür Prozesse schaffen.
Gruß, die Redaktion