Neben zahlreichen Werbeaussagen, die beim Verkauf von Lebensmitteln für eine Abmahnung sorgen, kann auch das Fehlen von wichtigen Informationen zum Problem werden. So sorgte die Lebensmittelinformationsverordnung in dieser Woche für Abmahnungen unter Online-Händler:innen.
Fehlendes Mindesthaltbarkeitsdatum
Wer mahnt ab? SHE Medien & Handel UG (vertreten durch Rechtsanwalt Thiemo Wenck)
Wie viel? 1.517,24 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Händler:innen, die online Lebensmittel verkaufen, müssen daran denken, der Kundschaft alle wichtigen Informationen bezüglich der Produkte bereitzustellen. Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt, welche Angaben verpflichtend sind. Artikel 9 der Verordnung legt fest, dass die Bezeichnung des Lebensmittels und die Zutatenliste vorhanden sein müssen. Auf dem Produkt selbst muss sicher außerdem das Mindesthaltbarkeitsdatum befinden. Der Händler hatte hier die Bezeichnung des Lebensmittels nicht auf deutscher Sprache angegeben und zudem befand sich kein Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Produkt, wie ein Testkauf ergeben hatte. Diese fehlenden Angaben fielen einem Mitbewerber auf, der dem Händler prompt eine Abmahnung zukommen ließ.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben