Im Zuge der Pandemie verzichteten viele auf den direkten Kontakt zum Paketboten oder Briefträger.

Förmliche Zustellung durch Postzustellungsauftrag mit klaren Vorgaben

In der Corona-Pandemie wurde begonnen, Pakete beispielsweise ohne Unterschrift zu übergeben, um ein möglichst geringes Risiko für eine Ansteckung mit Covid-19 einzugehen. Grundlage boten die Infektionsschutzregeln von Bund und Ländern. Für Pakete und andere Postsendungen stieß das sogar auf großen Anklang. Jedoch gab es für die förmliche Zustellung keine solchen Erleichterungen.

Für bestimmte amtliche Schriftstücke, beispielsweise für Gerichtsentscheidungen oder Behördenentscheidungen, gibt es eine besondere Form der Zustellung, denn sie werden nicht einfach mittels einfachem Brief (oder per Einschreiben) in den Briefkasten geworfen. Erkennen kann man diese sogenannte förmliche Zustellung an dem gelben Umschlag, in dem sich das Schriftstück befindet und das idealerweise persönlich durch den Briefträger an den Empfänger übergeben wird. Und genau das war der Knackpunkt in der Pandemie, denn der persönliche Kontakt sollte möglichst reduziert werden.

Trotz Corona: Keine Erleichterungen für förmliche Zustellung

Der Bundesfinanzhof stellte in einer aktuell veröffentlichten Pressemitteilung fest, dass die förmliche Zustellung auch während der Covid-19-Pandemie vorzugsweise durch die persönliche Übergabe erfolgt und zumindest der Versuch unternommen wird, das Schriftstück persönlich zu übergeben (Urteil vom 19.10.2022, Az.: X R 14/21, Pressemitteilung vom 12.01.2023).

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In dem Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, hatte der Postzusteller das Schriftstück (ein Gerichtsurteil) an einem Samstag in den Briefkasten eingelegt, ohne zuvor zu klingeln und den Brief persönlich zu übergeben. Im Gerichtsverfahren konnte das auch bewiesen werden, denn es hatte interne Anweisungen bei der Post gegeben, während der Covid-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen Übergabe zu verzichten. Das sei aber konträr zum Gesetz und den Anforderungen der förmlichen Zustellung, so der BFH. Keine wirksame Zustellung ohne Klingeln, so das Fazit, denn für die förmliche Zustellung habe es keine pandemiebedingten Erleichterungen gegeben.

Eine „Heilung“ des Mangels trete erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt. Das Datum der Zustellung und damit der etwaige Lauf von weiteren Fristen wie Einspruch oder Klage verschob sich im besagten Fall also auf den Montag, denn da wurde dann der Briefkasten geleert.