Die kontaktlose Übergabe von Paketsendungen bringt ein gewisses Missbrauchsrisiko mit sich. Wer haftet, wenn die Sendung hier nicht ankommt?

In Zeiten von Corona bestellten mehr Leute im Internet. Um das Infektionsrisiko zu minimieren, haben DHL, DPD und Co. schnell reagiert: Die Übergabe der Sendungen erfolgt bei fast allen Logistikern mittlerweile kontaktlos. Das bedeutet: Klingeln, hinstellen, warten bis der Empfänger rauskommt. Die kontaktlose Übergabe wird dann vom Lieferanten dokumentiert. Wer haftet jetzt aber, wenn der Kunde behauptet, die Ware nicht bekommen zu haben?

Transportrisiko beim Geschäft mit Verbrauchern

Verkauft der Online-Händler das Produkt an Verbraucher, hat er schlechte Karten, denn: Hier haftet der Händler als Unternehmer bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Päckchen wie vereinbart übergeben wurde. Der Verbraucher muss also nur beweisen, dass er das Produkt nicht erhalten hat. Da es sehr schwer ist, etwas zu beweisen, was nicht passiert ist, sind die Hürden hier allerdings gering. In der Regel reicht es aus, wenn der Kunde nachvollziehbar behauptet, die Sendung nicht erhalten zu haben. 

Grundsätzlich muss der Händler hier also Einlenken und das gegebenenfalls im Voraus gezahlte Geld zurückerstatten. Will er den Schaden ersetzt haben, muss er sich mit dem Logistiker auseinandersetzen.

Abstellen vor der Haustür

Ähnlich sieht es übrigens aus, wenn der Zusteller statt der kontaktlosen Übergabe das Paket einfach ohne Abstellgenehmigung vor die Haustür gestellt hat. Der Paketbote muss, wenn nichts anderes vereinbart wurde, warten, bis der Kunde vor die Haustür tritt und das Paket – wenn auch kontaktlos – abnimmt. 

Ein Abstellen vor der Haustür ist nicht gestattet. Bei Verlust muss auch hier der Händler gegenüber dem Kunden haften, sofern dieser Verbraucher ist. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Verbraucher eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Wird das Paket wie vereinbart abgestellt und geht danach verloren, so liegt die Haftung beim Verbraucher, da der Transportweg beendet ist.

Haftung im B2B-Geschäft

Kommt der Kaufvertrag hingegen zwischen einem Händler und einem Unternehmer (B2B-Geschäft) zustande, sieht das schon ganz anders aus: Bei so einer Online-Bestellung muss der Händler nicht für das Transportrisiko einstehen. Er haftet lediglich bis zur Übergabe an das Logistikunternehmen. Was danach geschieht, ist das Problem des Kunden.