Retourenfrust: Kunde ignoriert digitales Hausverbot der Händlerin

Veröffentlicht: 29.08.2024
imgAktualisierung: 29.08.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.08.2024
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Verbildlichung des digitalen Hausrechts: Ein Türsteher im Popart-Stil steht mit verschränkten Armen vor einem minimalistischen Hintergrund mit einer einzelnen Tür.
Erstellt Dall-E
Ein Online-Shop verweigert einem Kunden aufgrund hoher Retourenquote den Kauf und verhängt ein virtuelles Hausverbot. Darf der Kunde dennoch bestellen?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diese Woche beschäftigen wir uns mit dem digitalen Hausrecht. Ein Kunde, der regelmäßig im selben Online-Shop einkauft und häufig Artikel retourniert, erhält nach seiner Bestellbestätigung unerwartet eine Stornierung von der Verkäuferin. Sie dankt ihm für sein Interesse, lehnt jedoch die Annahme seiner Bestellung ab und erteilt ihm aufgrund seiner hohen Retourenquote ein virtuelles Hausverbot. Sie fordert ihn auf, keine weiteren Bestellungen mehr zu tätigen.

In der Vergangenheit hatte der Kunde mehrfach Küchenutensilien bestellt und nahezu alle Bestellungen kurz vor Ende der Widerrufsfrist storniert. Die Verkäuferin ist über dieses Verhalten frustriert. Der Kunde jedoch besteht auf sein Recht und verlangt die Abwicklung der aktuellen Bestellung. Trotz des Hausverbots löst er eine weitere Bestellung aus. Ist sein Handeln gerechtfertigt?

Grundsatz: Online-Shops dürfen Hausverbote verhängen

Wer sich in einem physischen Geschäft unangemessen verhält, kann des Ladens verwiesen werden. Ähnlich verhält es sich im digitalen Handel, wo Händler:innen ein virtuelles Hausrecht besitzen. Grundsätzlich haben sie das Recht, zu entscheiden, mit wem sie Geschäfte machen möchten. Allerdings ist es erforderlich, dass die betroffenen Personen klar informiert werden, dass sie künftig von Geschäftsabschlüssen ausgeschlossen sind, und sie aufgefordert werden, keine weiteren Bestellungen mehr zu tätigen.

Fazit: Bestellungen dürfen storniert werden

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Händlerin darf hier ihr Hausrecht ausüben. Es ist durchaus legitim, nicht mehr mit Kund:innen eine vertragliche Beziehung einzugehen, wenn diese das Widerrufsrecht sehr strapazieren. Da das Hausverbot nach der ersten Bestellung ausgesprochen wurde, ist es eher unproblematisch. Zwar wurde eine Bestellbestätigung versandt, aber eben noch keine Auftragsbestätigung. Daher ist davon auszugehen, dass sie den Vertragsschluss in den AGB so geregelt hat, dass der Vertrag nicht durch den Klick auf den Bestellbutton, sondern durch die Auftragsbestätigung zustande kommt. Auf die Erfüllung der ersten Bestellung kann der Kunde also nicht bestehen, da gar kein Kaufvertrag entstand. Auch auf die zweite Bestellung darf er nicht hoffen, da er diese nach der Erteilung des Hausverbotes absendete. Seine Forderung ist also dreist.
 

Veröffentlicht: 29.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 29.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Dirk
02.09.2024

Antworten

Wie ist das denn in einklang zu bringen, wenn Gerichte regelmäßig entscheiden, daß durch die Zahlung mit einer Direktzahlart wie zB Paypal ein Kaufvertrag zustande gekommen ist?
Sandra aus der Redaktion
03.09.2024
Hallo Dirk, du hast Recht: Werden Sofortzahl-Methoden gewählt, kommt der Vertrag direkt zu Stande und aus einem bereits geschlossenen Vertrag lässt es sich schwer lösen. Übertragen wir das auf das Beispiel hier, würde das bedeuten, dass die Händlerin zwar die erste Bestellung nicht stornieren kann; die zweite aber schon, weil der Kunde gegen das rechtmäßige Hausverbot verstoßen hat. Mit den besten Grüßen Sandra
Werner
30.08.2024

Antworten

Guten Tag, wie sieht es aus, wenn ein virtuelles Hausverbot (noch) nicht ausgesprochen wurde und eine Auftragsbestätigung auch noch nicht versendet wurde. Kann die Erfüllung eines OnlineKaufs trotzdem vom Händler storniert werden? Oder muss eine Begründung mit Bezug auf ein zuvor ausgesprochenes Hausverbot getroffen werden können? Vielen Dank und viele Grüße
Yasemin
30.08.2024
Hallo Werner, die oben genannte Händlerin hat auch erst die Bestellung storniert und mit der Begründung der hohen Retourenquote ein Hausverbot verhängt. Liebe Grüsse Yasemin
Sandra aus der Redaktion
03.09.2024
Hallo Werner, ergänzend zu Yasemin: Ist noch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, lassen sich Bestellungen einfach – auch ohne Begründung – ablehnen. Etwas schwieriger wird es, wenn du als Händler eine Willenserklärung abgegeben hast, also beispielsweise die Bestellung des Kunden schon angenommen hast. Dann brauchst du einen Grund für die Stornierung. Das kann beispielsweise bei einem Preisfehler eine Anfechtung wegen Irrtums sein oder eben das vorherige Aussprechen eines berechtigten Hausverbotes. Mit den besten Grüßen Sandra