Wer einen Online-Shop betreibt, stellt sich über kurz oder lang die Frage, mit welchem Versanddienstleister die Produkte verschickt werden sollen. Da spielen sicher die Konditionen des jeweiligen Anbieters eine große Rolle. Diese müssen in Preis und Leistung zu den jeweiligen Anforderungen des Shops passen. Und auch die Vorliebe der Kundschaft kann ein Kriterium sein. Aber muss im Shop überhaupt ein konkreter Transportdienstleister genannt werden oder kann das offen gelassen werden? Wir klären auf!
Eine Rechtspflicht gibt es nicht
Egal ob DHL, Hermes, UPS oder andere: Dienstleister, die den Versand der Produkte vom Unternehmen zur Kundschaft übernehmen, gibt es viele. Die Konditionen der einzelnen Anbieter können dabei ebenso vielfältig sein und sollten genau auf die Bedürfnisse des Online-Shops abgestimmt werden. Manch einer kann oder will sich aber vielleicht gar nicht auf einen oder zwei Anbieter festlegen und lässt daher die Angabe des Versanddienstleisters offen.
Eine Rechtspflicht für Händler:innen zur Angabe eines konkreten Transportdienstleistern besteht jedenfalls nicht. Online-Shop-Betreiber:innen können sich also grundsätzlich offen lassen, welcher Vertragspartner die Waren zur Kundschaft bringen soll. Wie sinnvoll das ist, steht jedoch auf einem andern Blatt.
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