Datenschutzbeauftragter bald erst ab 50 Mitarbeitenden?

Veröffentlicht: 30.07.2024
imgAktualisierung: 30.07.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
30.07.2024
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Das Bild zeigt zwei Hände, die eine holografische Darstellung eines Vorhängeschlosses umfassen. Das Schloss ist mit digitalen Schaltkreisen und Netzwerklinien verbunden, die Datensicherheit und -schutz symbolisieren. Die holografische Darstellung und die vernetzten Linien unterstreichen den Aspekt der modernen Technologie und Cybersecurity.
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Die Bundesregierung plant im Rahmen der Wachstumsinitiative, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern.


Im Rahmen der Wachstumsinitiative plant die Bundesregierung auch Maßnahmen, die den bürokratischen Aufwand verringern sollen. Ein Hebel sollen dabei datenschutzrechtliche Anforderungen sein.

Entlastung für kleine und mittelständische Unternehmen?

Aktuell müssen Unternehmen ab mindestens 20 beschäftigten Personen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Künftig soll diese Grenze auf 50 Mitarbeitende angehoben werden. Ob diese Anhebung wirklich für Entlastung sorgt, bleibt abzuwarten. Auf Datenschutznotizen wird angemerkt, dass sich Unternehmen auch ohne Datenschutzbeauftragten natürlich an die Datenschutzgrundverordnung halten müssen. Zwar schreibt die DSGVO selbst keine Datenschutzbeauftragten vor; dennoch bietet es sich an, eine feste Person im Unternehmen zu haben, die sich um die Belange des Datenschutzes kümmert.

Nicht der erste Vorschlag dieser Art

Bereits im März berichteten wir darüber, dass der Innenausschuss des Bundesrates einen Appell zur Abschaffung der Pflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) startete. Die Argumentation war auch hier, dass die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten über die Anforderungen der DSGVO hinaus ginge. Kritiker des Vorhabens argumentierten schon damals, dass die Abschaffung die Bürokratie nicht verringern würde und Unternehmen weiterhin ihre DSGVO-Pflichten erfüllen müssten.

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Veröffentlicht: 30.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 30.07.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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