Wer stationär oder im Online-Handel Bücher verkaufen möchte, muss sich an das geltende Buchpreisbindungsgesetz halten. Der Verkaufspreis bei Büchern darf in Deutschland schließlich nicht wie andere Produkte frei bestimmt werden, sondern wird durch einen einheitlich vorgegebenen Preis festgelegt. Bücher sollen damit in einem fairen Wettbewerb vertrieben werden und eine weite Verfügbarkeit gewährleistet werden können. Wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Gleiche gilt aber auch für das Werben mit Selbstverständlichkeiten oder die Nutzung von irreführenden Produktfotos.  

Verstoß gegen Buchpreisbindung

Wer mahnt ab? Eine Buchhändlerin (durch die Kanzlei Schleinkofer)
Wie viel? 1.295,43 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Büchern

Vor wenigen Wochen haben wir darüber berichtet, dass ein Online-Buchhändler wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung abgemahnt worden ist. Nun erreichte uns wieder eine Abmahnung, mit der die Buchhändlerin erneut bei einem Händler die Missachtung der Buchpreisbindung beanstandete. Konkret ging es wieder um ein bestimmtes Kochbuch, welches laut Buchpreisbindung einen vorgeschriebenen Preis von 17,80 Euro aufweisen müsste. Jedoch habe der Händler das neuwertige Buch zu einem Preis von 16,80 Euro in seinem Shop angeboten. Auch wenn es sich dabei nur um einen Euro weniger handelt, stellt diese Reduzierung einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar und kommt den Händler nun teuer zu stehen.

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Wer mahnt ab? ARTEL LTD (durch IPPC Law)
Wie viel? 973,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Mit Selbstverständlichkeiten zu werben stellt eine unzulässige geschäftsmäßige Handlung nach dem UWG dar. Das bedeutet, dass man sich nicht besonders hervorheben darf, indem man mit Eigenschaften wirbt, die ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Rechte sind. Werben Händler:innen mit einer gesetzlichen Pflicht und stellen diese Eigenschaft als etwas Besonderes dar, wird die Kundschaft damit in die Irre geführt. 

Diesem Vorwurf sah sich auch ein Ebay-Händler ausgesetzt, der bei seinen Produkten damit geworben haben soll, seiner Kundschaft eine Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer auszustellen. Diese Leistung sei jedoch eben nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht und damit eine Selbstverständlichkeit, mit der nicht extra geworben werden dürfe. 

Irreführendes Produktfoto

Wer mahnt ab? Quante-Design GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Dr. Bahr)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Gute Produktfotos sind durchaus wichtig, um die angebotenen Artikel möglichst ansprechend dazustellen. Zu beachten sind dabei aber nicht nur mögliche Urheberrechte Dritter, sondern auch die Abbildungen auf den Fotos selbst. So dürfen Produktfotos nur das zeigen, was auch tatsächlich verkauft wird. Da hilft auch kein Erklärungstext in der Produktbeschreibung. Schließlich werden Fotos von der Kundschaft als Erstes in Zusammenhang mit dem Preis wahrgenommen und könnten so attraktiver wirken und einen Wettbewerbsvorteil für den Händler oder die Händlerin gegenüber Konkurrent:innen bedeuten. In einer aktuellen Abmahnung wurde einem Ebay-Händler zum Verhängnis, dass auf dem Produktfoto ein Sonnenschirm mit Schirmständer zu sehen war, der Schirmständer allerdings nicht zum Lieferumfang gehörte.

Anzeige
Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com