In den letzten Monaten haben wir immer wieder darüber berichtet, dass Miele Händlerinnen und Händler bei Amazon abgemahnt hat, weil diese nicht Teil des exklusiven Vertriebssystems seien und somit keine Produkte des Geräteherstellers auf Amazon vertreiben durften. Doch Miele stört sich auch daran, wenn man nur Produkte von Drittherstellern „passend für Miele“ vertreibt. Außerdem: Lohnt sich ein formloses Schreiben, statt einer Abmahnung sowie eine Fußball-Abmahnung.

Verkauf von Produkten von Drittherstellern passend für Miele

Wer mahnt ab? Miele & Cie. KG (durch Brandi Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.293,25 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Miele-Zubehör

Seit Anfang des Jahres schon vertreibt Miele keine Produkte mehr auf dem Marktplatz Amazon und ist entsprechend unerfreut, wenn es andere tun. In der Folge hagelte es zahlreiche Abmahnungen für Händlerinnen und Händler. Aber auch Shops, die lediglich Zubehör von Drittherstellern im Angebot haben, können mit einer Abmahnung rechnen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen nicht einhalten. So war es in einem aktuellen Fall.

Die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen für fremde Originalprodukte sind grundsätzlich zulässig. Dagegen kann Miele nichts ausrichten. Miele geht es in einer aktuellen Abmahnung lediglich um die Darstellung des Bezugs zur Marke. Um ein No Name-Zubehörteil verkaufen zu können, ist es nahezu unabdingbar, die betreffende Marke, für die das Produkt verkauft wird, zu nennen. Viele Online-Shops sind im Unklaren, ob sie den fremden Markenbegriff überhaupt nennen dürfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. 

Checkliste zur Bewerbung kompatibler No Name-Produkte

  • Die fremde Marke darf nur beschreibend genutzt werden. Beispiel: „passend für“ oder „kompatibel mit“ oder „für …“. 
  • Die Original-Marke, zu der das Produkt passend ist, darf nur benutzt werden, wenn es zur Bestimmung des Produkts als Zubehör oder Ersatzteil „notwendig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit der Beschreibung gibt, beispielsweise über technische Daten oder Abmessungen. Notwendig bedeutet im Zusammenhang mit dieser Vorschrift: alternativlos. Bei dem Beispiel („Staubsaugerbeutel Miele Produkt XY, Typ 0815“) wäre das nicht der Fall, wenn die Beutel auch für andere Geräte anderer Hersteller mit gleichen Abmessungen passen würde. 
  • Die Auflistung zu den kompatiblen Geräten muss abschließend sein, es sind beispielsweise alle passenden Versionen oder Modell aller relevanten Hersteller anzugeben.
  • Die Nennung der Marke darf nicht den Eindruck erwecken, der Hersteller des Zubehör- oder Ersatzteils sei auch Hersteller des Originalprodukts oder es bestünde eine Sonderbeziehung. Daher wäre es wichtig, auch den Hinweis anzubringen, wer der wirkliche Hersteller ist, um nicht den Irrtum zu erregen, es handle sich um ein Original.
  • Logos oder Original-Bilder des Herstellers sind tabu, denn hierfür besteht keine Lizenz.

 

Statt Abmahnung: So viel bringt ein formloses Schreiben

Wer mahnt ab? A… GmbH (durch Rechtsanwälte Unverzagt)
Wie viel? 2.179,40 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Markenprodukten

In einigen Bereichen des Rechts ist man es gewohnt, dass sich staatliche Stellen um den Umgang mit Verstößen kümmern. Nicht jedoch, wenn es um die Fairness im Wettbewerb geht. Verstößt etwa ein Händler gegen das Recht, indem er zum Beispiel mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, beeinträchtigt er damit seine Konkurrenz und schließlich auch den Wettbewerb. Logische Konsequenz ist die Abmahnung?

Nicht unbedingt. Man kann einen Verstoß auch auf anderem Wege verfolgen, beispielsweise durch eine Privatnachricht auf einer Verkaufsplattform, per Fax, Mail oder auf anderem Weg, ohne dass sofort eine ganze Heerschar von Anwältinnen und Anwälten eingeschaltet werden müssen. Kommt man jedoch zu keiner Einigung, ist die anschließende Abmahnung unablässig. So soll es auch an unserem Beispiel gezeigt werden. Bevor man mit Kanonen auf Spatzen schießt, kann man es vielleicht im Guten versuchen. Wenn alles nichts hilft, ist die Abmahnung mit Kosten von über 2.000 Euro jedoch der unablässige nächste Schritt gegen rechtswidriges Verhalten (in dem Fall eine Markenrechtsverletzung). 

Fußballclub mahnt Verwendung von Logos ab

Wer? Hannover96 GmbH & Co. KGaA (vertreten durch die Kanzlei Blue Port Legal)
Wie viel? 2002,41 Euro
Betroffene? Händler:innen von Fußball-Merchandise

Derzeit stehen alle Zeichen auf Fußball. Obwohl zwar kein Spieler von Hannover 96 im Kader der deutschen Nationalmannschaft spielt, ist die nächste Saison nicht mehr weit. Dabei sollten Händlerinnen und Händler im Sportbereich immer gewarnt sein, wenn sie Fanartikel anbieten. Man muss stets auch eine Abmahnung erwarten, sollte die Marke ohne Erlaubnis des Inhabers im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. In dem Fall waren es Patches mit dem Logo des Vereins.

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