Die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Lagervertrag ergeben, finden ihren Ursprung im Gesetz (Handelsgesetzbuch). Dazu muss man jedoch zunächst einmal genau einordnen können, ob tatsächlich ein Lagervertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Anschließend sollten beide Parteien auf folgende Rechte und Pflichten acht geben. 

Der Lagervertrag und seine Merkmale

Die Rechte und Pflichten des Einlagerers

Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer muss im Gegenzug natürlich die dafür vereinbarte Vergütung zahlen (Hauptpflicht).

Hinzu kommen noch Nebenpflichten, die je nach Einzelfall auftreten können: wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, ist der Einlagerer verpflichtet, dem Lagerhalter, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat zudem das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.

Wie beim Umzugsvertrag auch, kann es beim Lagergeschäft vorkommen, dass es sich bei dem Einlagerer um einen Verbraucher handelt. In diesen Fällen gelten, wie beispielsweise im Kaufrecht auch, besondere verbraucherschützende Vorschriften: Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist nicht er selbst, sondern der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, ist dieser lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.

Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt (z.B. drohende Insolvenz des Einlagerers).

Die Rechte und Pflichten des Lagerhalters

Wie dem Einlagerer stehen auch dem Lagerhalter bestimmte Rechte, sowie Haupt- und Nebenpflichten zu. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (Hauptpflicht).

Gleich bei Übernahme des Lagergutes sollten Lagerhalter besonders auf Folgendes achten: Befindet sich das Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Zweifel kann er hierfür aufgewendete Kosten in Rechnung stellen.

Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

Wie bereits erwähnt, wird der Lagerhalter durch den Lagervertrag verpflichtet, das Gut (selbst) zu lagern und aufzubewahren. Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

Der Lagerhalter hat außerdem Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das können beispielsweise Kosten für Zölle sein.

Während der Lagerung und Aufbewahrung hat der Lagerhalter dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist jedoch berechtigt, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.

Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen