Das bürgerliche Recht kennt die Verwahrung, welche die nichtgewerbliche Lagerung zum Gegenstand hat. Das handelsrechtliche Gegenstück dazu ist die Lagerung, bei der die gewerbliche Aufbewahrung von Sachen auf Zeit für eine bestimmte Zeit geschuldet wird.

Der Lagervertrag und seine Merkmale

Der Lagervertrag ist im HGB geregelt

Der Lagervertrag ist als gewerbliches Gegenstück zur Verwahrung im Handelsgesetzbuch geregelt, §§ 467 ff. HGB. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer muss im Gegenzug die dafür vereinbarte Vergütung zahlen.

Hauptzweck ist also die Lagerung bzw. Aufbewahrung von Gütern. Die Lagerung umfasst die Pflicht, das zu lagernde Gut für eine bestimmte Zeitdauer in geeigneten Räumlichkeiten unterzubringen. Dafür hat der Lagerhalter zu sorgen. Der Lagervertrag ist jedoch auch durch eine weitere Pflicht bestimmt, der Aufbewahrung. Die Erfüllung der Aufbewharungspflicht bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt und hierfür die Fürsorge- und Obhutspflicht übernimmt. Die genauen, sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, sollen im nächsten Teil unserer Artikelreihe Gegenstand einer näheren Betrachtung sein.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Lagervertrag ergeben, finden ihren Ursprung im Gesetz (Handelsgesetzbuch). Dazu muss man jedoch zunächst einmal genau einordnen können, ob tatsächlich ein Lagervertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Denn daraus ergeben sich unterschiedlichste Rechte und abweichende Pflichten. Bei der Einordnung ist zunächst nach dem Hauptzweck zu fragen.

Wird die Ware zum weiteren Transport nur temporär zwischengelagert, liegt noch kein echter Lagervertrag vor, da hier auch weiterhin der Hauptzweck die Beförderung ist – nicht die Einlagerung als solche. Wird die Ware also kurzzeitig in einem Lager für die weitere Beförderung eingelagert bleibt es bei den Rechten und Pflichten aus dem Frachtrecht (z.B. Obhutshaftung).

Wie eingangs erwähnt, ist die Verwahrung das private Gegenstück zum Lagervertrag. Auch die Miete kann in Betracht kommen, wenn eine Sache für eine bestimmte Zeit überlassen wurde. Bei der Miete hat der Mieter jedoch selbst Zugang zu den gemieteten Lagerräumen. Beispielhaft sind hier die in den USA üblichen Self-Storage Gebäude, bei denen man einen Raum zur Einlagerung von Gegenständen anmieten kann.