Betrachtet man den Gesetzeswortlaut genauer, könnte die Post seine Nachforschungsaufträge unter Umständen kostenpflichtig machen.

Das Jahr ging turbulent los für die Post. Im Zuge der Verhandlungen hatte es im Januar und Februar zahlreiche Arbeitsniederlungen gegeben. Millionen Sendungen wurden deshalb verspätet zugestellt. Nach dem letzten Streik blieben beispielsweise ein Fünftel der Pakete liegen. Und das löste vor allem eine Frage aus: Wo sind die ganzen Sendungen abgeblieben?

Laut dem Postdienstleistungsgesetz darf der Absender Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Der Anbieter der Postdienstleistungen hat Nachforschungsaufträge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Bislang war das immer kostenfrei möglich.

Rechercheaufwand kann in Rechnung gestellt werden

Wie Paketda berichtet, sollte man das Gesetz jedoch zu Ende lesen: „Stellt sich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters ausgeschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Nachforschung erhoben werden.“ Alle Fälle, in denen der Absender zu ungeduldig war oder der Brief nach der eigentlichen,  ordnungsgemäßen Zustellung verloren gegangen ist, könnten somit zur Kasse gebeten werden, denn dann trifft die Post gerade kein Verschulden.

Bislang ist vonseiten der Post jedoch nicht bekannt, an der bisherigen Praxis etwas zu ändern. Auch in dem Fall, in dem der Nachforschungsauftrag ergibt, dass sie Sendung tatsächlich auf ein Verschulden der Post verloren gegangen ist, bleibt alles beim Alten. Dann kann der Absender Schadensersatz verlangen. Damit war erst Ende 2022 ein Kunde erfolgreich gegen den Versanddienstleister vorgegangen, dessen Paket auf dem Versandweg verloren gegangen ist.

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