Seit Mitte März sind Paketdienste dazu verpflichtet, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Am 18.03.2021 hat sich das Postgesetz geändert. Konkret heißt es nun in § 18a Postgesetz: „Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.“

Hintergrund: Mangelhafte Bereitschaft

Hintergrund dieser Regelung ist die mangelhafte Bereitschaft seitens der Paketdienste, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Noch im Januar wurden Zahlen veröffentlicht, die zeigten, dass auf Schlichtungsverfahren wegen Transportschäden oder abhandengekommener Pakete kaum reagiert wird. So wurden im Jahr 2020 insgesamt 1.365 Schlichtungsanträge gestellt. Allein 600 davon blieben ohne Ergebnis, da die Dienstleister nicht reagierten. In lediglich 500 Fällen kam es zu einer Einigung. Nun sollen Dienstleister also verpflichtet werden, an Schlichtungsverfahren mitzuwirken.

Wie Paketda berichtet, haben DHL und GLS bereits ihre AGB angepasst. Dort heißt es nun konkret:

  • GLS: „Soweit die Teilnahme verpflichtend ist, nimmt die GLS Germany an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.“
  • Deutsche Post und DHL: „Absender, die als Verbraucher zu Standardbedingungen (AGB) Sendungen einliefern und deren Empfänger, wenn diese ebenfalls Verbraucher sind, können die Verbraucherschlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder der Verletzung eigener Rechte, die ihnen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 PostG zustehen, anrufen, wenn eine Einigung mit DHL nicht möglich war.“

Hermes kommunizierte bereits vor der Mini-Reform die Bereitschaft an der Teilnahme. Bei UPS und DPD findet sich weiterhin die Information, dass eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren prinzipiell nicht besteht.

Kostenlose Möglichkeit für Verbraucher

Für Verbraucher bringt das Schlichtungsverfahren viele Vorteile: Anders als bei einem Rechtsstreit trägt der Verbraucher keinerlei Kostenrisiko. Die Kosten für das Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang der Dienstleister. Auch für das Unternehmen ist die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren in der Regel günstiger, als ein gängiger Rechtsstreit mit Anwälten und Richtern. Unterm Strich fällt beim Schlichtungsverfahren dann die neutrale Stelle eine Entscheidung auf Grundlage der Rechtslage. 

Gerade bei Sendungen von geringerem Wert kann sich ein Schlichtungsverfahren für Verbraucher also lohnen. Das Besondere ist außerdem, dass Verbraucher auch dann einen Antrag auf Schlichtung stellen können, wenn sie gar nicht Vertragspartner des Versanddienstleisters sind, weil etwa die Sendung durch einen Online-Händler in Auftrag gegeben wurde.