Verkehrsteilnehmer ärgern sich immer wieder über Paketautos, die Wege und Straßen zuparken. Sieht die StVO hier eine Sonderregelung vor?

Während einer Radtour durch die Heidelberger Innenstadt versperrt ein auf dem Radweg geparkter DHL-Wagen den Weg einer Frau. Beim Umfahren kommt diese im ungünstigen Winkel wieder auf den Bordstein und stürzt schwer, die Folge: ein Oberschenkelhalsbruch. Die herbeigerufene Polizei gibt der Frau die Schuld an dem Unglück und verweist auf die „Sonderrechte“, welche Paketdienste haben, um auf Radwegen parken zu dürfen.

Die Geschichte aus der Rhein-Neckar-Zeitung ist schon einige Jahre her, die Frage allerdings immer noch aktuell: Welche Rechte haben Paketzusteller im Straßenverkehr eigentlich?

Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit

„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Dies sind die wichtigsten Grundsätze der Straßenverkehrsordnung, die für jeden Verkehrsteilnehmer gelten, also nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Radfahrer, Fußgänger – und natürlich Zustellfahrzeuge“, erklärt Juristin Yvonne Bachmann. Befreiungen von den Straßenverkehrsregelungen gibt es eigentlich nur für die Polizei, Rettungsdienste, Müllautos oder behördliche Einsatzfahrzeuge. Viele Bürger und Verkehrsteilenehmer ärgern sich deshalb verständlicherweise über das Fahrverhalten von Zustellfahrzeugen der Transportdienstleister.

Tatsächlich ist vielen Bürgern aber weder bekannt noch bewusst, dass für Fahrzeuge, die Postdienstleistungen erbringen (dazu zählen auch Subunternehmer), Sonderregelungen gelten. Beispielsweise dürfen diese Fußgängerzonen befahren, um Briefkästen zu leeren oder Briefe bei Unternehmen abzuholen. Dabei darf das Fahrzeug sogar ausnahmsweise in zweiter Reihe kurzfristig parken. „Ein Sonderrecht, wie im Fall aus Heidelberg, einen Radweg zuzuparken, gibt es in der StVO aber nicht“, so das klare Statement der Juristin. Außerdem ist stets zu berücksichtigen, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Nicht umsonst hat die betroffene Radfahrerin einen Rechtsanwalt beauftragt, denn der Fahrer des Zustellfahrzeuges könnte tatsächlich die Straßenverkehrsregeln verletzt und sich bußgeldpflichtig gemacht haben.

Fotowettbewerb zeigt ganzes Ausmaß des Ärgers

Dass der Vorfall in Heidelberg keine Ausnahme darstellt, wurde im Sommer 2019 deutlich. Da hatte die DHL eigentlich zu einem Gewinnspiel auf ihren Social-Media-Kanälen aufgerufen, man wollte das Fanfoto 2019 küren. Allerdings ging die Aktion nach hinten los, der Großteil der eingereichten Bilder zeigte DHL-Wagen, die auf Rad- oder Fußwegen geparkt waren und Menschen so den Weg versperrten. Statt der erhofften Fanfotos, wurde der Wettbewerb schnell zu einem Beschwerde-Thread. Zwar versuchte der Konzern die Wogen mit einem Statement zu glätten – in diesem wurde betont, man fordere Zusteller dazu auf, sich an die StVO zu halten – doch auch dies konnte die Gemüter der User nicht wirklich beruhigen.

Die ganze Geschichte des missglückten Gewinnspiels gibt es in diesem Beitrag zum Nachlesen.