Deutsche Bahn reagiert auf Klage: Kündigungsfristen für Bahncards verkürzt

Veröffentlicht: 22.07.2024
imgAktualisierung: 22.07.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.07.2024
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DB-Schriftzug am ICE
Boarding2Now / Depositphotos.com
Die Deutsche Bahn verkürzt die Kündigungsfristen für die Bahncard 25 und 50 nach einer Klage. Doch die Verbraucherzentrale fordert weitere Anpassungen.


Nachdem die Verbraucherzentrale Thüringen Anfang des Jahres gegen die Deutsche Bahn wegen unzulässiger Kündigungsfristen bei der Bahncard geklagt hatte, besserte das Unternehmen jetzt nach. Die DB verkürzte die Fristen für die Kündigungen der Bahncard 25  und 50 von sechs auf vier Wochen, so wie es das Gesetz für faire Verbraucherverträge vorsieht. Allerdings reiche dieser Schritt nach Ansicht der Verbraucherschützer noch nicht. Bei der automatischen Verlängerung der Verträge gebe es weiterhin Handlungsbedarf.

Bahn passt Kündigungsfristen an

Das bisherige Vorgehen der Deutschen Bahn bei den Vertragsbestimmungen der Bahncard hat die Verbraucherzentrale Thüringen schon vor einiger Zeit auf den Plan gerufen. Nach Auffassung der Verbraucherschützer verstoße die DB nämlich mit mehreren Vertragsregelungen gegen den Verbraucherschutz.

Bislang galten für die Probe-Bahncard 25 und 50 und auch für die regulären Bahncards 25 und 50 eine Kündigungsfrist von sechs Wochen vor Ablauf des Abonnements. Nach dem Gesetz für faire Verbraucherverträge muss für Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, jedoch eine Kündigungsfrist von vier Wochen gelten. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale und forderte eine Unterlassungserklärung. Die DB weigerte sich hingegen. Inzwischen passte die DB die Kündigungsfristen jedoch an und senkte sie auf vier Wochen herab. 

Verlängerungen auf ein Jahr unzulässig

Ein weiterer noch nicht geklärter Kritikpunkt dreht sich um die automatische Verlängerung des Abos um ein Jahr, wenn nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt wird. „Nach Auffassung der Verbraucherzentrale dürfen sich Bahncard-Verträge nach Ablauf der Erstlaufzeit nur auf unbestimmte Zeit verlängern, mit der Maßgabe, dass diese dann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündbar sind“, erläutert die Verbraucherzentrale Thüringen nach Informationen von Heise. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit müsse das Abo laut Gesetz monatlich kündbar sein.

Daher wolle die Verbraucherzentrale auch weiter an der Klage festhalten, um mit einem rechtskräftigen Urteil eindeutige und langfristige Rechtssicherheit zu schaffen. Zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main soll es aber erst Ende des Jahres kommen.

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Veröffentlicht: 22.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 22.07.2024
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Dife
23.07.2024

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Bei der Bahncard handelt es sich weiterhin um ein Abonnement, das online abgeschlossen werden kann. Deshalb müsste auch dort ein Kündigungs-Button auf der Webseite sein, wo dieses Abonnement leicht und ohne weitere Vorkenntnisse gekündigt werden kann. Aber das ist immer noch nicht so. Das gilt natürlich in noch stärkerem Maße für die Probe-Bahncard.