Fallen bei der Bestellung gesundheitsbezogene Daten an?

Bereits 2019 hat das OLG Naumburg entschieden, dass der Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten auf Amazon gegen den Datenschutz verstößt (wir berichteten). Gegen dieses Urteil wurden allerdings Rechtsmittel eingelegt, sodass es vor dem BGH landete. Da es um europarechtliche Datenschutzbestimmungen geht, gab der BGH die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Dieser soll nächste Woche eine Entscheidung treffen, wie apotheke-adhoc.de berichtete. 

Daten lassen Rückschluss auf Gesundheitszustand zu

Gesundheitsbezogene Daten sind nach der DSGVO besonders schützenswert. Damit diese erhoben werden dürfen, muss eine extra Einwilligung vorliegen. In dem Fall, der vor dem OLG Naumburg behandelt wurde, lag diese gesonderte Einwilligung beim Verkauf nicht vor, weswegen das Gericht hier einen Verstoß gegen die DSGVO annahm. 

Vor dem EuGH soll allerdings zunächst die Frage geklärt werden, ob es sich überhaupt um gesundheitsbezogene Daten handelt. Beim Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten werden der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen erhoben. Diese Daten könnten Rückschlüsse über den Gesundheitszustand des Kunden geben. Ob es sich dabei allerdings auch um gesundheitsbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt, soll nun der EuGH klären.

Stören Datenschutzverstöße den fairen Wettbewerb?

Die Klage wurde von einem Mitbewerber erhoben. Der EuGH soll daher außerdem die Frage klären, ob Mitbewerber überhaupt gegen datenschutzrechtliche Verstöße klagen dürfen, wenn sie nicht selbst betroffen sind, also ihre eigenen Daten nicht erhoben wurden. Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass nur die Person klagen kann, die von der Rechtsverletzung betroffen ist. Das Wettbewerbsrecht bildet dabei eine Ausnahme, und gestattet es Mitbewerbern, rechtlich gegen Wettbewerbsteilnehmer vorzugehen, wenn gegen Normen verstoßen wurde, die den fairen Wettbewerb verhindern. Der EuGH soll nun klären, ob die Datenschutzvorschriften zu den Regeln gehören, die den fairen Wettbewerb einschränken und es somit einem Mitbewerber erlauben, Klage zu erheben.

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