Das Oberlandesgericht hat gleich in zwei Fällen ein Urteil bezüglich des Verkaufes von apothekenpflichtigen Medikamenten auf Amazon gefällt.

Der Münchner Apotheker Hermann Vogel Jr. streitet sich bereits seit 2017 mit seinen Kollegen: Alles begann mit einer Abmahnung. Die betreffenden Apotheker vertrieben apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Das sah Vogel Jr. als rechtswidrig an und mahnte die Kollegen ab. Nachdem das Landgericht Dessau-Roßlau ihm diesbezüglich Recht gab, das Landgericht Magdeburg in einem anderen Fall die Klage aber abwies, entschied das Oberlandesgericht Naumburg nun am vergangenen Donnerstag über die Berufungen in beiden Verfahren.

Verkauf verstößt gegen Datenschutz

Das Oberlandesgericht entschied einem Bericht der DAZ zufolge, dass der Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten über den Marktplatz nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar sei. „Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Apotheker keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mehr auf Amazon vertreiben dürfen, zumindest solange nicht, wie der die Bestellung ausführende Apotheker keine Einwilligung des Bestellers hat, dass seine gesundheitsbezogenen Daten durch den ausführenden Apotheker gespeichert und verarbeitet werden dürfen”, wird dazu der Rechtsanwalt des Münchner Apothekers zitiert.

Urteil nicht rechtskräftig

Damit hat das Oberlandesgericht eine wichtige Entscheidung getroffen. Der Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon ist damit nicht grundsätzlich rechtswidrig; die Händler müssen aber dafür Sorge tragen, dass der Kunde beim Bestellvorgang seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile. Diesen Anforderungen gerecht zu werden, wird für den einzelnen Marktplatzhändler kaum möglich sein. Um den Verkauf rechtssicher zu gestalten, müsste Amazon selbst tätig werden. Noch sind die Urteile aber nicht rechtskräftig. Das Gericht hat den Weg zum Bundesgerichtshof in beiden Verfahren geöffnet.