Bei der Paketabholung am eigenen Namen gescheitert. Klingt komisch, ist aber so vorgekommen. Die Verbraucherzentrale NRW hat einen Fall veröffentlicht, in dem ein Paketempfänger sein Paket nicht erhalten hat, weil statt seinem vollständigen Vornamen eine Abkürzung als Empfänger angegeben war.

Ein Paket im Paketshop abzuholen, gehört mittlerweile zum Alltag. Und eigentlich ist es auch keine große Sache, doch manchmal ist das Leben einfach kurios. So wie in diesem Fall, den die Verbraucherzentrale NRW jetzt veröffentlicht hat.

M., Max oder Maximilian?

Nach Angaben des betroffenen Verbrauchers, wurde trotz Anwesenheit das Paket nicht zugestellt. Auch eine Benachrichtigung fehlte. Als er in der Postfiliale sein Paket abholen wollte, wurde es jedoch kurios, denn in der Postfiliale verweigerte man die Paketausgabe, da als Empfänger des Paketes Max angegeben war. Im Ausweis des Empfängers steht der Name Maximilian. Davon abgesehen, dass dies schon fragwürdig ist, da Max eine sehr gängige Abkürzung des Namens Maximilian ist, erklärte man dem Betroffenen auch noch, dass die Abkürzung M. möglich gewesen wäre und er das Paket dann hätte entgegen nehmen können.

Um dennoch an sein Paket zu kommen, stellte der Verbraucher sich selbst eine Vollmacht von Max für Maximilian aus. Diese wurde nicht akzeptiert. Die Begründung: Der Postbeamte wisse, dass „Maximilian Max wäre und es Max ja eigentlich nicht gäbe.“ Das Paket wurde also nicht ausgehändigt.

Auf Anfrage der Verbraucherzentrale bei der DHL, erklärte man, dass man anhand der vorliegenden Daten kein Anliegen in der Datenbank finden könne. Man solle sich bitte an den Kundenservice wenden.

Kosenamen oder Abkürzungen lieber vermeiden

Die beschriebene Situation ist an Absurdität kaum zu übertreffen. Natürlich ist die DHL bei Abgabe der Pakete dazu verpflichtet, die Identität des Empfängers zu überprüfen – gerade in der Filiale. So weit hat der Postangestellte alles richtig gemacht. Doch die Differenzierung zwischen M., Max und Maximilian ist nicht nachvollziehbar. Denn grundsätzlich weichen beide Varianten von dem auf dem Ausweis angegebenen Namen ab, weswegen die Abkürzung nur mit dem Anfangsbuchstaben ebenso fehlerhaft ist wie die Angabe der Abkürzung Max.

Und auch der Einwand, dass vielleicht mehrere Personen mit vergleichbaren Namen in dem Haus wohnen würden – so bleibt immer noch der Nachnahme, der eine doch recht eindeutige Identifizierung möglich macht.

Aus der Praxis weiß man zudem, dass Pakete auch beim Nachbarn abgegeben werden. Ob das Paket dann am Ende beim richtigen Empfänger ankommt, kontrolliert dann niemand mehr. Und so bleibt am Ende nur zu sagen: Der Postbeamte hat es gut gemeint, aber nicht gut gemacht. Wer nicht selbst Opfer einer solchen Kuriosität werden will, sollte deshalb laut Verbraucherzentrale NRW lieber den im Ausweis stehenden Namen angeben und auf Kosenamen oder Abkürzungen verzichten. Dann klappt es auch mit dem Erhalt des Paketes.