Laut einem Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim darf Amazon einem Mitglied des Betriebsrates kündigen.

Mitglieder des Betriebsrates sind laut Kündigungsschutzgesetz besonders geschützt. Ordentlich darf ihnen nur bei Stilllegung des Betriebes gekündigt werden. Damit sich Arbeitnehmer unliebsamer Mitglieder des Rates nicht ohne Weiteres entledigen können, ist darüber hinaus eine Kündigung in Form einer außerordentlichen Kündigung möglich. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Der betreffende Arbeitnehmer muss sich also schon etwas zu Schulden kommen lassen. Weiterhin bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung dann noch die Zustimmung des Betriebsrates – wird diese verweigert, muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Dies ist nun im Fall von Amazon vor dem Arbeitsgericht Pforzheim geschehen.

Anleitung zum Arbeitszeitbetrug

Amazon wirft dem Mitglied des Betriebsrates Thomas M. laut SWR Aktuell vor, andere Mitarbeiter zum Arbeitszeitbetrug aufgefordert und angeleitet zu haben. In der Niederlassung des Unternehmens in Pforzheim dürfen Arbeitnehmer nicht zu früh an den Stechuhren erscheinen und zwar auch dann nicht, wenn sich bereits eine Schlange gebildet hat. „Versteckt euch solange, dass euch niemand sieht“, soll der Rat von Thomas M. dazu gelautet haben. Der Mitarbeiter soll den Satz in seiner Funktion als Übersetzer insgesamt zwei mal auf englisch bei Betriebsversammlungen gesagt haben.

Flapsige Aussage?

Die Gewerkschaft Ver.di wertet diese Aussage lediglich als flapsige, unbedachte und nicht ernst gemeinte Geste, heißt es im SWR weiter. Das Gericht indes ist da anderer Meinung und gibt Amazon Recht: Bereits in der Vergangenheit hat es mehrere Geschehnisse gegeben, die das Arbeitsverhältnis belastet haben. Unter anderem soll Thomas M. andere schwer gemobbt und bereits früher Tipps und Tricks gegeben haben, wie der Arbeitstag verkürzt werden kann.

Ob der Betriebsrat Beschwerde gegen den Beschluss einlegen wird, ist noch nicht bekannt.