Der Sonntag ist in Deutschland ein geschützter Ruhetag. Läden bleiben in der Regel geschlossen, Ausnahmen gibt es nur mit hinreichender Begründung. Dieser Sonderstatus ist sogar verfassungsrechtlich geschützt und trägt damit auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung.

Allerdings gibt es immer wieder auch Rufe nach einer Lockerung oder gar Aufhebung des sonntäglichen Öffnungsverbots. Jüngstes Beispiel bildet Karsten Wildberger, der als Geschäftsführer der Media-Saturn-Holding GmbH nicht nur die Filialgeschäfte der entsprechenden Elektroketten verantwortet, sondern zugleich auch noch Chef des Mutterkonzerns Ceconomy ist.

Öffnungen dort, wo die Nachfrage es hergibt

Laut dem Manager gebe es durchaus Kundinnen und Kunden, die Interesse an einem Sonntagseinkauf hätten. „Ich würde mir in dieser Hinsicht mehr Freiheiten wünschen. Aber wir sollten das einfach mal ausprobieren und den Vorschlag nicht direkt wieder zerreden“, kommentierte er laut Spiegel gegenüber der Funke Mediengruppe.

Sollte sich eine entsprechende Möglichkeit auftun, so hieße das Wildberger zufolge nicht zwangsläufig, dass auch alle rund 400 Märkte von MediaMarkt und Saturn tatsächlich sonntags öffnen würden. Vielmehr müsste dann geschaut werden, an welchen Stellen auch eine Nachfrage da ist und ein solches Angebot angenommen würde.

Die Lage in vielen Innenstädten der Bundesrepublik ist problematisch. Verschärft wird die Situation aktuell an vielen Standorten noch durch das Kaufhaussterben rund um die angeschlagene Kette Galeria Karstadt Kaufhof. Potenzial sieht Wildberger offenbar dennoch – allerdings müssten dabei auch Faktoren wie Erreichbarkeit und weitere Angebote, wie etwa gastronomische Vielfalt, unter die Lupe genommen werden.

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Fälle rund um Sonntagsöffnungen landen immer wieder vor Gericht

Die gesetzlich geregelte Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen beschäftigt immer wieder auch die deutschen Gerichte. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Unternehmen einen zureichenden Sachgrund nachweisen können – beispielsweise im medizinischen oder gastronomischen Sektor. Erst jüngst hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aber explizit darauf verwiesen, dass der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht der einzige Faktor ist, der ein Öffnungsverbot am Sonntag begründet. 

Selbst die Öffnung eines automatischen Geschäfts, das ohne Personal auskommt, sei verboten. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass der Sonntag auch ein Tag der seelischen Erholung sei, an dem es keine unnötigen Beeinträchtigungen auf die Bevölkerung, etwa durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, geben solle. Die Entscheidung wiederum löste Forderungen nach einer Modernisierung der Ladenöffnungszeiten aus.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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