Der 1. Januar war für Unternehmen in Deutschland Stichtag für neue Prozedere rund um die Krankschreibung ihrer Angestellten. Statt des altbekannten gelben Dokuments in Papierform gibt es nun eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sogenannte eAU. 

Doch reibungslos läuft die Umstellung – wie von vielen bereits befürchtet – nicht ab. Als Beispiel kann die jüngste Wortmeldung des Bundesverbands Mittelstand BVMW herangezogen werden: Er macht auf Probleme aufmerksam, die die Neuregelung mit sich bringe.

Mehr Bürokratie für Arbeitgeber

Eines macht der Verband zunächst deutlich: Er stehe digitalen Prozessen rund um Krankschreibungen grundsätzlich positiv gegenüber. Es sei „höchste Zeit“ für eine entsprechende Einführung. Und hier kommt das Aber: „Die große Masse der Mittelständler benötigt eine deutlich längere Übergangszeit zur Einführung der notwendigen Umsetzungsschritte“, heißt es auf der Website.

Die Schwierigkeiten kommen zustande, weil die neuen Regelungen für viele kleine und mittelständische Betriebe einen bürokratischen Mehraufwand mit sich bringe. „Dies hätte der Gesetzgeber gerade in der angespannten wirtschaftlichen Situation stärker berücksichtigen müssen“, kommentiert Dr. Hans-Jürgen Völz, Chefvolkswirt des Verbands.

Verband spricht von unkalkulierbaren Belastungen für Unternehmen

Auch mit den zeitlichen Abläufen im Zuge von Krankschreibungen zeigt sich der Bundesverband nicht zufrieden. Wird ein Mitarbeitender krank, so könne der Arbeitgeber wie vorgesehen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wohl erst fünf Tage nach dem Zeitpunkt der Krankschreibung im System der Krankenkasse abrufen. Und das auch nur im Idealfall.

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Beachtet man die mögliche Pufferzeit von 14 Tagen, in der eine Nachreichung der digitalen Krankschreibung möglich ist, „können aus einer einfachen Krankschreibung jeden Monat deutliche Rückrechnungen resultieren“, so das Fazit. Für die Arbeitgeber sei dies eine zusätzliche Belastung, die laut Völz überdies nicht kalkuliert werden könne.

So funktioniert die neue elektronische Krankschreibung

Die Neuregelung sieht vor, dass gesetzlich Versicherte, die von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben werden, künftig keine Krankschreibung in Papierform mehr erhalten, die sie bei ihrer Krankenkasse und/oder dem Arbeitgeber einreichen müssen. Stattdessen sendet die entsprechende Arztpraxis die eAU auf elektronischem Wege an die Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten. In ihr enthalten sind folgende Informationen:

  • Namen der/des Versicherten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärztin bzw. Arzt
  • Erst- oder Folgebescheinigung
  • Vorliegen von Anhaltspunkten, dass ein (Arbeits-)Unfall oder eine Berufskrankheit ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit ist
  • Diagnose

Außerdem – und daran ändert sich nichts – muss die bzw. der krankgeschriebene Beschäftigte den Arbeitgeber über die Krankschreibung informieren. Daraufhin rufen die Arbeitgeber die notwendigen Informationen rund um die Krankschreibung über eine gesicherte und verschlüsselte Verbindung bei den Krankenkassen ab. Wie zuvor stehen den Arbeitgebern dabei nur eingeschränkte Informationen zur Verfügung, sodass ihnen auch weiterhin Einblicke in sensible Daten wie etwa die Diagnose verwehrt bleiben.

Ziel dieser Neuerung ist es nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit, die Digitalisierung zu nutzen, um Prozesse zu vereinfachen und Kosten zu senken, Versicherte zu entlasten und eine lückenlose Dokumentation von Krankheitszeiten zu gewährleisten.

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